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Verfahrensrecht

OGH: EuErbVO – zur Verbücherung ausländischer Verlassenschaften

§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ist keine Vorschrift des formellen Registerrechts iSd Art 1 Abs 2 lit 1 EuErbVO

19. 03. 2018
Gesetze:   § Art 1 EuErbVO, Art 23 EuErbVO, § 178 AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Grundbuchsrecht, Erbschein, Erbstatut, inländische Liegenschaft, Verbücherung ausländischer Verlassenschaft, Einantwortungsbeschluss

 
GZ 5 Ob 186/17i, 21.12.2017
 
OGH: Dem allgemeinen Erbstatut unterliegen gem Art 23 Abs 2 lit a EuErbVO etwa die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort, darunter fällt auch die erbrechtliche Umschreibung des Nachlasses. Ebenso regelt das Erbstatut den Übergang der zum Nachlass gehörenden vermögenswerten Rechte und Pflichten auf die Erben, somit in welchem Zeitpunkt, in welcher Form (ex lege oder durch gerichtliche Entscheidung) und unter welchen Voraussetzungen mit welchen Wirkungen der Nachlass oder auch Teile davon auf die Berechtigten übergehen bzw Ansprüche fällig werden. Zur Beurteilung jedenfalls dieser Fragen ist hier materielles deutsches Recht anzuwenden, weil ein deutscher Erbschein vorgelegt wurde.
 
Art 1 Abs 2 lit 1 EuErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der VO (und somit auch dem Erbstatut) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung sowie die Wirkung der Eintragung oder fehlenden Eintragung solcher Rechte in dem Register aus. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist damit etwa die Vorfrage, ob die Liegenschaft dem Erblasser sachenrechtlich gehörte, jedenfalls nach österreichischem Recht zu lösen, ebenso soll sich die formelle Seite der Registereintragung, also das behördliche Registerverfahren selbst nach der lex rei sitae richten. Dies gilt hingegen nicht für die - im nationalen Registerrecht gar nicht geregelte - Frage, ob die Rechte an der Liegenschaft überhaupt Gegenstand des Erbrechts sind und gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Erbe den Nachlass erwirbt. Insoweit ist vielmehr das Erbstatut des Art 23 Abs 1 EuErbVO anzuwenden, das hier auf deutsches Erbrecht verweist.
 
Gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ist in den Beschluss über die Einantwortung jeder Grundbuchskörper aufzunehmen, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt. § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ist aber als bloße Anweisung an das österreichische Verlassenschaftsgericht anzusehen, die vorgibt, was in einen Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist. Einen solchen kennt das nach dem Erbstatut hier anzuwendende deutsche Recht allerdings nicht und als Vorschrift des formellen Registerrechts iSd Art 1 Abs 2 lit 1 EuErbVO kann diese Bestimmung auch unter Berücksichtigung des Abs 18 der Vorbemerkungen zur EuErbVO nicht gewertet werden.
 
 

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