In den Fällen des § 148a Abs 1 Z 2 und Z 3 IO wird eine wiederholte Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung für zulässig erachtet
GZ 8 Ob 133/17t, 29.11.2017
OGH: Gem § 148a Abs 1 IO kann die Sanierungsplantagsatzung erstreckt werden 1. im Fall des § 147 Abs 2 (wenn nur eine der beiden Mehrheiten erreicht wird) oder 2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder 3. wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird. Diese Bestimmung fasst die insolvenzspezifischen Gründe für eine Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung zusammen. Die drei in § 148a Abs 1 IO angeführten Fälle sind voneinander unabhängig. In den Fällen der Z 1 und 2 ist es daher nicht erforderlich, dass eine Annahme des Sanierungsplans zu erwarten ist.
Der Schuldner hat - neben dem Recht auf Beantragung der Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung nach § 148a Abs 1 Z 1 IO - zudem die Möglichkeit, den Sanierungsplanantrag vor und in der Tagsatzung in jede Richtung zu ändern oder einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, wenn der geänderte oder neue Vorschlag nicht unzulässig ist. Z 2 sieht für diesen Fall einen eigenen Erstreckungsgrund vor. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Erstreckungsgrundes ist demnach ein neuer oder geänderter, zulässiger, günstiger oder ungünstiger Sanierungsplanantrag, über den aus Sicht des Gerichts nicht sofort abgestimmt werden kann, etwa weil - wie im Anlassfall - noch keine ausreichende Begründung des verbesserten Sanierungsplanvorschlags vorliegt.
Jedenfalls in den Fällen des § 148a Abs 1 Z 2 und Z 3 wird allgemein eine wiederholte Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung für zulässig erachtet.