Die in § 108 AußStrG angeführte Mündigkeit ist mit der Lehre als „starre Grenze“ anzusehen; erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat die Weigerung des Minderjährigen die gesetzlich unmissverständlich geregelten und verfahrensbeendenden Auswirkungen, was von der Frage zu unterscheiden ist, inwiefern die Willensäußerung eines Kindes und insbesondere eine Ablehnung von Kontakten auch vor Erreichen des 14. Lebensjahres für die gerichtliche Entscheidung über das Kontaktrecht beachtlich, wenn auch nicht allein maßgebend ist
GZ 5 Ob 219/17t, 13.02.2018
OGH: § 108 AußStrG ist auf noch nicht 14-jährige grundsätzlich nicht anzuwenden, dessen ungeachtet kommt der Verweigerung des Kontakts mit dem Vater durch unmündige Minderjährige ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden unbeeinflussten Willen die Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann. Mündigkeit stellt somit keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch Minderjährige dar; auch gewinnt ihre Einstellung zum Kontaktrecht mit zunehmendem Alter größeres Gewicht. Ob die Weigerung einer bei ihrer Befragung noch nicht 11 1/2 Jahre alten Unmündigen zu beachten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, demgemäß widerspricht auch die Berücksichtigung der mehrfach erklärten ablehnenden Haltung einer bei ihrer Befragung im 11. Lebensjahr stehenden Minderjährigen der Rsp nicht.
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass ihr keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt wurden, dies gilt auch für die Frage der Entziehung bzw Aussetzung des Besuchsrechts. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt hier nicht vor:
Fragen der Anwendung der Belehrungspflichten des § 108 AußStrG auf unter 14-jährige stellen sich hier nicht, demgemäß ist auch die Entscheidung 5 Ob 242/15x nicht einschlägig. Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auch nicht auf § 108 AußStrG, sondern auf § 187 Abs 2 ABGB. Die Anwendung von § 108 AußStrG scheidet hier schon deshalb aus, weil die Minderjährigen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts erst 12 bzw 10 Jahre alt waren, § 108 AußStrG aber unmissverständlich auf die Vollendung des 14. Lebensjahres abstellt. Die in § 108 AußStrG angeführte Mündigkeit ist mit der Lehre sehr wohl als „starre Grenze“ anzusehen. Erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat die Weigerung des Minderjährigen die gesetzlich unmissverständlich geregelten und verfahrensbeendenden Auswirkungen, was von der Frage zu unterscheiden ist, inwiefern die Willensäußerung eines Kindes und insbesondere eine Ablehnung von Kontakten auch vor Erreichen des 14. Lebensjahres für die gerichtliche Entscheidung über das Kontaktrecht beachtlich, wenn auch nicht allein maßgebend ist. Auf die Frage, ob aus dem Gespräch mit der Sozialarbeiterin und der Anhörung der mj Adaobi durch das Erstgericht eine Belehrung über die Rechtslage bzw ein Hinwirken auf eine gütliche Einigung iSd § 108 AußStrG abzuleiten sein könnte, kommt es hier somit nicht an, der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aktenwidrigkeit fehlt es an der erforderlichen Relevanz. Auch der Vorwurf, das Rekursgericht habe diesbezüglich überschießende Feststellungen getroffen, geht somit ins Leere.