In der Literatur wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die OGH-Rsp erst dann ein gewichtiger Anhaltspunkt für Praxis und Rechtswissenschaft sein kann, wenn sie bekannt ist; deshalb sei die Vollständigkeit der Datenbank Entscheidungsdokumentation Justiz wünschenswert, ein Unterbleiben der Veröffentlichung einer Entscheidung habe nur in Ausnahmefällen zu erfolgen; dass der Antragsteller das Ergebnis des von ihm eingeleiteten Verfahrens und den Inhalt der veröffentlichten Entscheidung nicht akzeptieren will, ist von § 15 Abs 2 OGHG von vorneherein nicht erfasst
GZ 6 Ob 53/17p, 17.01.2018
OGH: Einen förmlichen Antrag auf Löschung hat der Antragsteller nicht gestellt; es kann daher auch hier offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Unabhängig davon ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer weiteren Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist.
Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des OGH, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden. Gem § 15 Abs 2 OGHG kann deshalb der erkennende Senat bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonsten die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Akt der Rsp, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung.
Diese Grundsätze sind auch auf die Frage anzuwenden, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist.
In der Literatur wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die OGH-Rsp erst dann ein gewichtiger Anhaltspunkt für Praxis und Rechtswissenschaft sein kann, wenn sie bekannt ist. Deshalb sei die Vollständigkeit der Datenbank Entscheidungsdokumentation Justiz wünschenswert, ein Unterbleiben der Veröffentlichung einer Entscheidung habe nur in Ausnahmefällen zu erfolgen.
Der Antragsteller legt allerdings ohnehin weder dar noch wäre erkennbar, warum hier die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 OGHG vorliegen sollten. Er selbst wird in der Entscheidung mit K***** S*****, Deutschland, genannt, der Antragsgegner mit Univ.-Prof. Dr. P***** K*****; ein Fall einer nicht sicherzustellenden Anonymität der Betroffenen ist somit nicht gegeben. Dass der Antragsteller das Ergebnis des von ihm eingeleiteten Verfahrens und den Inhalt der veröffentlichten Entscheidung nicht akzeptieren will, ist von § 15 Abs 2 OGHG von vorneherein nicht erfasst.