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Strafrecht

OGH: Bedingte Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB?

Der Ausspruch der bedingten Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB widerspricht der Regelung des § 47 Abs 2 StGB

19. 03. 2018
Gesetze:   § 21 StGB, § 47 StGB, § 25 StGB, §§ 164 ff StVG
Schlagworte: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, bedingte Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung, Gefährlichkeit, Maßnahmenvollzug

 
GZ 13 Os 121/17v, 06.12.2017
 
OGH: Nach § 25 Abs 1 StGB sind vorbeugende Maßnahmen auf unbestimmte Zeit anzuordnen und solange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Wurde die Anstaltsunterbringung mehrfach angeordnet, ist die Einweisungsdauer im Fall von Anordnungen nach § 21 Abs 1 und 2 StGB nach oben hin unbestimmt, nach unten hin durch die Strafzeit begrenzt.
 
Zur zumindest jährlich (§ 25 Abs 3 StGB) vorzunehmenden Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist das Vollzugsgericht zuständig (§ 162 Abs 2 Z 1 StVG). Dieses hat die bedingte Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB) oder wenn anzunehmen ist, dass der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, nunmehr auch außerhalb der Anstalt wirksam begegnet werden kann. Kann der Gefährlichkeit nur im Maßnahmenvollzug der §§ 164 ff StVG wirksam begegnet werden, kommt eine bedingte Entlassung des Angehaltenen nicht in Betracht.
 
Der Ausspruch der bedingten Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB widerspricht somit der Regelung des § 47 Abs 2 StGB.
 
Mangels dadurch bewirkten Nachteils für den Betroffenen (vgl § 54 Abs 5 StGB) war die Gesetzesverletzung (bloß) festzustellen (§ 292 vorletzter und letzter Satz).
 
 

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