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Zivilrecht

OGH: § 187 ABGB – notwendige Beiziehung eines Sachverständigen im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts?

Widerspricht der persönliche Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl, ist es nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten; dem Pflegschaftsrichter steht im Außerstreitverfahren Beweisaufnahmeermessen zu; im Einzelfall ist es daher keineswegs auszuschließen, dass etwa eine Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe iZm anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet

19. 03. 2018
Gesetze:   § 187 ABGB, § 106 AußStrG, § 105 AußStrG
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Beiziehung eines Sachverständigen

 
GZ 5 Ob 219/17t, 13.02.2018
 
OGH: Gem § 187 Abs 2 ABGB hat das Gericht nötigenfalls persönliche Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint. Eine Besuchsrechtsversagung ist dann zulässig, wenn zuvor alle gelinderen Mittel, die unter Wahrung des Kindeswohls eine Kontaktrechtsausübung ermöglichen, ausgeschöpft wurden, dies etwa durch Einschaltung einer dritten Stelle wie etwa eines Kinderschutzzentrums oder Besuchscafes. Widerspricht der persönliche Kontakt der Kinder zum Vater allerdings derzeit dem Kindeswohl, ist es nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten.
 
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Rechtsprechungsgrundsätzen. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz 12 Jahre alte Minderjährige lehnt den Vater und Kontakte zu ihm klar, beharrlich, aus Eigenem und begründet (insbesondere mit früheren Gewalterfahrungen) ab. Er erlebte die letzten begleiteten Besuchskontakte im November 2011 negativ, zumal ihn sein Vater beschimpfte und er schon durch die Befassung mit dem Wunsch des Vaters nach Kontaktrecht verunsichert und psychisch stark belastet wird. Auch die zum Entscheidungszeitpunkt 10 Jahre alte Minderjährige lehnt den Vater und Kontakte zu ihm ebenso eindeutig, beharrlich, aus Eigenem und begründet (wegen fehlendem Einfühlungsvermögen des Vaters bei bisherigen Kontaktterminen und früheren Gewalterfahrungen) ab. Auch sie erlebte die letzten Kontakte im November 2015 und Jänner 2016 negativ und wird schon durch die Befassung mit dem Wunsch des Vaters nach Kontaktrecht verunsichert und psychisch stark belastet. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht weiters fest, dass gelindere Mittel wie die Durchführung begleiteter Kontakte schon in der Vergangenheit scheiterten, weshalb deren neuerliche Anordnung aussichtslos sei. Die Aussetzung des Kontaktrechts des Vaters zu seiner Tochter ist daher ebenso vertretbar wie die Abweisung des Kontaktrechtsantrags des Vaters für seinen Sohn.
 
Grundsätzlich kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden. Dieser Grundsatz ist im Pflegschaftsverfahren aber dann nicht anzuwenden, wenn das die Interessen des Kindeswohls erfordern, was im Regelfall im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren Bedeutung hat. Wenn auch bei Anzeichen von schädlichen Auswirkungen der Ausübung des Kontaktrechts im Allgemeinen eine sorgfältige und fachkundige Untersuchung durch entsprechende Gutachtenseinholung notwendig sein wird, gibt es einen generellen Grundsatz dahingehend, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts jedenfalls einen Sachverständigen beizuziehen hätte, nicht. Dem Pflegschaftsrichter steht im Außerstreitverfahren Beweisaufnahmeermessen zu. Im Einzelfall ist es daher keineswegs auszuschließen, dass etwa eine Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe iZm anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet.
 
Hier lagen den Vorinstanzen die Aussage der Minderjährigen vor dem Erstgericht, schriftliche Stellungnahmen des Kinderbeistands, des Jugendwohlfahrtsträgers und der Familiengerichtshilfe sowie ein Sachverständigengutachten vor (bereits mehr als vier Jahre alt). Das Erstgericht ging davon aus, dass eine umfangreiche Befundaufnahme durch einen weiteren Sachverständigen das Kindeswohl gefährdet, zumal beide Minderjährige bereits durch die Beschäftigung mit dem Vater und dem Thema Kontaktrecht massiv psychisch belastet werden.
 
§ 105 Abs 2 AußStrG sieht vor, dass die Befragung von Minderjährigen, die grundsätzlich iSd § 105 Abs 1 AußStrG vom Gericht persönlich zu hören sind, zu unterbleiben hat, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre. Dass die Interessen des Kindeswohls hier die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erfordert, ist nicht zu erkennen.
 
Bei wesentlicher Änderung der Umstände seit der Letztentscheidung hat das Gericht jedenfalls auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und Pflichten festzulegen. Eine neuerliche Antragstellung im Fall geänderter Verhältnisse steht dem Vater somit ohnedies offen.
 
 

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