Die Vorlage von Projektunterlagen zwecks Bebauung und Ansuchens um einen Bebauungsplan ist eine Maßnahme, die schon nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB (§§ 833 ff) jedenfalls nicht dem Minderheitseigentümer zukommt; dass die Beklagten – die die Mehrheit nach Miteigentumsanteilen repräsentieren – eine Bebauung ablehnen, die Liegenschaft weiterhin als Garten nutzen wollen und nicht bereit sind, um die Erstellung eines Bebauungsplans anzusuchen, war im Verfahren nicht strittig; wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, aufgrund ihrer Weigerung, als Mehrheitseigentümer in Bezug auf die Erstellung eines Bebauungsplans initiativ zu werden, sei das Teilungshindernis nicht nur vorübergehender Natur, ist dies im Einzelfall nicht korrekturbedürftig
GZ 5 Ob 227/17v, 13.02.2018
OGH: Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht. Sie liegt insbesondere vor, wenn sich kein angemessener Preis erzielen lässt. Es muss sich um einen vorübergehenden Zustand handeln, von dem zu erwarten ist, dass er in naher Zeit wegfallen wird. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft den Beklagten, der insbesondere auch alle Umstände zu behaupten hat, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob das behauptete Hindernis in Bälde wegfallen wird, der Beklagte muss beweisen, dass das Teilungshindernis bloß vorübergehend ist. Ob der Einwand der Unzeit zu Recht erhoben wurde, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplans könne nicht der Kläger allein stellen, ist jedenfalls vertretbar. Nach § 40 Abs 8 stmk ROG haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (zB Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Der Bebauungsplan ist eine Verordnung der Gemeinde, die im eigenen Wirkungsbereich erlassen wird. Ein derartiges Ansuchen ist nicht ein solches iSd AVG, zumal Ansuchen bzw Anträge auf Erlassung einer Verordnung nur in sehr eingeschränkten, verfassungsrechtlich engen Grenzen zulässig sind und einem Grundeigentümer grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Abänderung eines Bebauungsplans – der genereller Verwaltungsakt und nicht Bescheid ist – nicht zukommt. Ein Anlassfall iSd § 40 Abs 8 stmk ROG, bei dem auf Anregung eines Eigentümers Bebauungspläne von der Gemeinde zu erstellen sind, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Bauabsicht durch Vorlage eines konkreten Projekts nachgewiesen wird. Die Vorlage von Projektunterlagen zwecks Bebauung und Ansuchens um einen Bebauungsplan ist aber eine Maßnahme, die schon nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB (§§ 833 ff) jedenfalls nicht dem Minderheitseigentümer zukommt. Dass die Beklagten – die die Mehrheit nach Miteigentumsanteilen repräsentieren – eine Bebauung ablehnen, die Liegenschaft weiterhin als Garten nutzen wollen und nicht bereit sind, um die Erstellung eines Bebauungsplans anzusuchen, war im Verfahren nicht strittig, auch in der Revision behaupten sie nichts Gegenteiliges. Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, aufgrund ihrer Weigerung, als Mehrheitseigentümer in Bezug auf die Erstellung eines Bebauungsplans initiativ zu werden, sei das Teilungshindernis nicht nur vorübergehender Natur, ist dies im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung 6 Ob 819/81 geht ins Leere. Dort wurde ausgesprochen, dass die Zivilteilung unzulässig ist, wenn derzeit keine Widmung als Bauland vorliegt, mit einer solchen Widmung nicht zu rechnen ist und daher auch keine Rede davon sein kann, bei Naturalteilung würde eine erhebliche Wertminderung eintreten. Im Gegensatz dazu besteht hier für die zu teilende Liegenschaft eine rechtskräftige Widmung als allgemeines Bauland-Wohngebiet, wobei im Flächenwidmungsplan iSd § 26 Abs 4 stmk ROG das Erfordernis der Bebauungsplanung (Bebauungsplanzonierung) festgelegt wurde. Da nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts im Anlassfall die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstellung eines Bebauungsplans gem § 40 Abs 8 stmk ROG besteht, kann keine Rede davon sein, aufgrund eines derzeit nicht vorliegenden Bebauungsplans sei gar nicht von einer Widmung als Bauland auszugehen.