§ 14 KSchG findet auch im Rahmen des Verfahrens über einen Übergabsauftrag Anwendung, weil eine gerichtliche Aufkündigung gem § 571 Abs 2 ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist; der Übergabsauftrag erfüllt verfahrensrechtlich die gleiche Funktion wie die gerichtliche Kündigung
GZ 1 Ob 223/17a, 30.01.2018
OGH: Zutreffend wendet sich der Revisionsrekurswerber nicht mehr gegen die vom Rekursgericht durch mehrere Belegstellen gestützte Auffassung der Vorinstanzen, dass § 14 KSchG auch im Rahmen des Verfahrens über einen Übergabsauftrag Anwendung findet, weil eine gerichtliche Aufkündigung gem § 571 Abs 2 ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt sei; der Übergabsauftrag erfüllt verfahrensrechtlich die gleiche Funktion wie die gerichtliche Kündigung.