Richtig ist, dass eine vereinbarte Schriftform im Regelfall die Vollmacht von Vertretern beschränkt; das gilt aber nicht, wenn der Vertreter über eine umfassende Vollmacht verfügt
GZ 2 Ob 233/17d, 27.02.2018
OGH: Richtig ist, dass eine vereinbarte Schriftform im Regelfall die Vollmacht von Vertretern beschränkt. Das gilt aber nicht, wenn der Vertreter über eine umfassende Vollmacht verfügt. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dies beim Werks- und Vertriebsleiter der Beklagten, der den Vertrag mit der Klägerin ausgehandelt und auch die Vereinbarung über die Zusatzleistung getroffen hatte, zutraf, ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden.