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Zivilrecht

OGH: Vollmachts(beschränkung) iZm vereinbarter Schriftform und zugesagter Zusatzleistung

Richtig ist, dass eine vereinbarte Schriftform im Regelfall die Vollmacht von Vertretern beschränkt; das gilt aber nicht, wenn der Vertreter über eine umfassende Vollmacht verfügt

19. 03. 2018
Gesetze:   §§ 1002 ff ABGB, § 884 ABGB
Schlagworte: Vollmacht, Vollmachtsbeschränkung, vereinbarte Schriftform, zugesagte Zusatzleistung

 
GZ 2 Ob 233/17d, 27.02.2018
 
OGH: Richtig ist, dass eine vereinbarte Schriftform im Regelfall die Vollmacht von Vertretern beschränkt. Das gilt aber nicht, wenn der Vertreter über eine umfassende Vollmacht verfügt. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dies beim Werks- und Vertriebsleiter der Beklagten, der den Vertrag mit der Klägerin ausgehandelt und auch die Vereinbarung über die Zusatzleistung getroffen hatte, zutraf, ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden.
 
 

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