Die Abbestellung (Stornierung) des Werkes durch den Besteller ist - sofern keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde - nicht rechtswidrig, sondern grundsätzlich immer zulässig; Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern
GZ 8 Ob 131/17y, 26.01.2018
OGH: Nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB gebührt dem Unternehmer, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Der Unternehmer hat idR keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Ihm steht kein Recht auf Beschäftigung zu. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werks hindern. Grund hierfür ist die Erwägung, dass es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. Deshalb ist die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern - wie hier - keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig, sondern grundsätzlich immer zulässig. Bestellt er das Werk ab, so verhindert er aber iSd § 1168 Abs 1 ABGB die Ausführung des Werks, weshalb er die darin vorgesehenen Folgen zu tragen hat. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich aber in der in § 1168 Abs 1 ABGB besonders geregelten Gegenleistung.
Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Dieser Anspruch ist ein Entgeltanspruch und kein Schadenersatzanspruch. Mit dem Anspruch des Unternehmers auf das eingeschränkte Entgelt konkurriert, wenn eine Abnahmepflicht des Werks durch den Besteller nicht vereinbart ist, aus der Tatsache der Auftragsvereitlung (Abbestellung) durch den Besteller allein mangels Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens kein gesonderter Schadenersatzanspruch. Mit der Abbestellung entfällt die Pflicht des Unternehmers zur (weiteren) Herstellung ohne dass ein Rücktritt des Unternehmers nötig ist.