Es besteht kein Anlass, für die Haftung des Sachverständigen zwischen Versteigerungsverfahren, an denen sich mehrere Bieter beteiligen, und solchen, bei denen der einzige Bieter den Zuschlag erhält, zu differenzieren
GZ 3 Ob 170/17x, 20.12.2017
OGH: Nach dem Zweck des § 141 Abs 5 EO iVm § 2 LBG soll die Versteigerungssituation im Exekutionsverfahren möglichst einem regulären Marktgeschehen angenähert werden. Die Absicht des Gesetzgebers ist nicht darauf gerichtet, in einem Versteigerungsverfahren einen besonders günstigen Erwerb unter dem Verkehrswert zu fördern, auch wenn ein Erwerb ab dem halben Schätzwert - aus dem Exekutionsrecht immanenten Gründen - möglich ist. Außerdem gibt es keine gesetzliche Bestimmung, nach der ein Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Recht hat, den Gegenstand der Versteigerung überhaupt oder zu einem bestimmten Preis zu erwerben.
Der Sachverständige, der nach § 141 Abs 1 EO, § 2 LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gem § 141 Abs 5 EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem verhältnismäßig geringeren (aufgrund des richtigen Verkehrswerts angenommenen) fiktiven Meistbot steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.
Es besteht kein Anlass, idZ zwischen Versteigerungsverfahren, an denen sich mehrere Bieter beteiligen, und solchen, bei denen der einzige Bieter den Zuschlag erhält, zu differenzieren. In beiden Fällen gilt der Grundsatz, dass eine Haftung des Sachverständigen, der die Schätzung des Objekts vorgenommen hat, dem Erwerber des Versteigerungsobjekts gegenüber nur insoweit in Betracht kommt, als der Zuschlagspreis über dem wahren Verkehrswert lag.
Der hier vom Kläger behauptete Schaden, den er auf seine Annahme stützt, dass er (als einziger Bieter) den Zuschlag für die Liegenschaften bei der Berechnung des (seiner Ansicht nach richtigen) Verkehrswerts zu dem um den Klagebetrag geringeren Betrag erhalten hätte, steht hingegen - unabhängig davon, dass hier mangels konkurrierender Bieter eine Lizitation gar nicht stattgefunden hat und der Zuschlag zum geringsten Gebot erfolgte - nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit vom Sachverständigen (allenfalls) verletzten Pflichten zur korrekten Verkehrswertermittlung.