Solange die Sachwalterschaft besteht, kann der Antragsteller ein Tätigwerden des Gerichts bzw der Sachwalterin auf eine andere Weise als durch an das Pflegschaftsgericht herangetragene Anregungen nicht erreichen; eine Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG könnte der Antragsteller als dritte Person wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person nicht einmal mit der Behauptung erlangen, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden; hat der Antragsteller aber die von ihm gewünschte Einbringung der Scheidungsklage aus Verschulden des Ehegatten der Betroffenen, die ihm nötig erscheinenden weiteren Maßnahmen sowie die (amtswegige) Aufhebung des Ehepakts bereits angeregt, folgt daraus, dass die beantragte Akteneinsicht keine objektiv taugliche Maßnahme zur Erreichung der vom Antragsteller angestrebten Zwecke ist; aufgrund dieser Umstände führt auch die (grundsätzlich als möglich angesehene) Ausnahme, dass die Akteneinsicht des Dritten eindeutig zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen dient, im vorliegenden Fall nicht dazu, dass dem Antrag auf Akteneinsicht Folge zu geben wäre
GZ 10 Ob 66/17d, 20.12.2017
OGH: Nach § 22 AußStrG sind im Außerstreitverfahren (ua) die Bestimmungen der ZPO über die Akten sinngemäß anzuwenden. Nach § 219 Abs 1 ZPO haben jedenfalls die Parteien ein Recht auf Akteneinsicht; mit deren Zustimmung nach § 219 Abs 2 ZPO auch Dritte, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines Dritten oder überwiegende öffentliche Interessen iSv § 26 Abs 2 DSG entgegenstehen.
§ 141 AußStrG ist als lex specialis für das II. Hauptstück des AußStrG anzusehen und bezieht sich auf das Ehe-, Kindschafts,- und Sachwalterschaftsverfahren. Nach dieser Regelung darf das Gericht Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilen. Dritten kommt im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 141 AußStrG grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu, ohne dass es auf ein (sonst) als „rechtlich“ zu qualifizierendes Interesse des Antragstellers ankäme. Zweck der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass Dritte durch die Einsicht in Pflegschaftsakten Informationen über den Betroffenen erlangen, die sie ohne Pflegschaftsverfahren nicht erlangen würden.
Wenngleich sich § 141 AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf.
Im Hinblick auf den Charakter des § 141 AußStrG als Schutzvorschrift zu Gunsten des Pflegebefohlenen wurde in mehreren Entscheidungen die Möglichkeit offen gelassen, dass Dritten im Sachwalterschaftsverfahren allenfalls Akteneinsicht gewährt werden könnte, wenn diese zur Wahrnehmung der Interessen des Pflegebefohlenen Einsicht nehmen wollen.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch weder eine gesetzliche Grundlage für die beantragte uneingeschränkte Akteneinsicht, noch ist die Gewährung von Akteneinsicht in jene Aktenteile gesetzlich vorgesehen, in denen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betroffenen enthalten sind:
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er über je eine Kopie des Ehepakts sowie des Beschlusses des Erstgerichts, mit dem dieser Ehepakt bewilligt wurde, verfügt und dass ihm bekannt ist, dass eine im Alleineigentum des Ehemanns der Betroffenen stehende Liegenschaft bei Errichtung des Ehepakts unerwähnt geblieben ist. Der Antragsteller hat in Kenntnis dieser und weiterer Informationen seine Bedenken gegen den Ehepakt, gegen dessen pflegschaftsbehördliche Genehmigung und die Vorgangsweise der Sachwalterin aktenkundig gemacht und entsprechende Anregungen an das Pflegschaftsgericht gerichtet. Nach dem Inhalt des Pflegschaftsakts hat er auch bereits die Einbringung der Scheidungsklage aus Verschulden des Ehegatten der Betroffenen angeregt.
Sollte das Erstgericht daraus die Notwendigkeit eines Vorgehens im Interesse der Pflegebefohlenen sehen, wird es diesen Anregungen pflichtgemäß nachzugehen haben. Ist für unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehende Betroffene (§ 21 Abs 1 ABGB) eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt, so hat das Gericht gem § 133 AußStrG gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und diese (diesen) bei der Verwaltung des Vermögens in geeigneter Form zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der von ihr/ihm vorgenommenen oder beabsichtigten Rechtshandlungen zu prüfen und ihr erforderlichenfalls bindende Weisungen zu erteilen.
Solange die Sachwalterschaft besteht, kann der Antragsteller ein Tätigwerden des Gerichts bzw der Sachwalterin auf eine andere Weise als durch an das Pflegschaftsgericht herangetragene Anregungen somit nicht erreichen. Eine Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG könnte der Antragsteller als dritte Person wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person nicht einmal mit der Behauptung erlangen, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden. Hat der Antragsteller aber die von ihm gewünschte Einbringung der Scheidungsklage aus Verschulden des Ehegatten der Betroffenen, die ihm nötig erscheinenden weiteren Maßnahmen sowie die (amtswegige) Aufhebung des Ehepakts bereits angeregt, folgt daraus, dass die beantragte Akteneinsicht keine objektiv taugliche Maßnahme zur Erreichung der vom Antragsteller angestrebten Zwecke ist. Aufgrund dieser Umstände führt auch die (grundsätzlich als möglich angesehene) Ausnahme, dass die Akteneinsicht des Dritten eindeutig zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen dient, im vorliegenden Fall nicht dazu, dass dem Antrag auf Akteneinsicht Folge zu geben wäre.
Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht vorliegen, eine Bewertung der Schlüssigkeit und sachlichen Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers vorgenommen (wenngleich dazu keinerlei Tatsachenfeststellungen vorliegen) und als deren Ergebnis vermeint, die Gewährung der Akteneinsicht wäre geradezu geboten, weil das Erstgericht seinen zum Schutz der vermögenswerten Interessen der Besachwalteten obliegenden Verpflichtungen bisher nicht adäquat nachgekommen sei, indem es auf die schwerwiegenden Vorwürfe des Antragstellers nur mit der Zurverfügungstellung eines Gesprächstermins, jedoch (noch) nicht „inhaltlich“ reagiert habe. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht vorliegen (oder nicht), ist aber allein nach § 141 AußStrG (und der dazu ergangenen Rsp) zu lösen und nicht aufgrund der vom Rekursgericht vorgenommenen Einschätzung der bisherigen Verfahrensführung des Erstgerichts als nicht ausreichend rasch bzw zielgerichtet. Wie erwähnt wird das Gericht bei Notwendigkeit des Vorgehens im Interesse der Betroffenen den Anregungen pflichtgemäß nachzugehen haben.
Zum Vorbringen des Antragstellers, § 141 AußStrG mache das Sachwalterschaftsverfahren zu einem unzeitgemäßen „Geheimverfahren“, ist darauf zu verweisen, dass der Anspruch auf Datenschutz nicht lediglich ein Abwehrrecht gegenüber dem hoheitlich handelnden Staat ist, sondern wesentliche Bedeutung als inhaltliche Vorgabe und Anforderung an den Gesetzgeber (und die Entscheidungsorgane in sämtlichen Rechtsbereichen) hat. Dem speziellen Interesse auf Geheimhaltung personenbezogener Daten – das sich bereits aus dem Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG ergibt – hat der Gesetzgeber des AußStrG 2003 mit dem in § 141 AußStrG normierten ausnahmslosen Weitergabeverbot für Daten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Pflegebefohlener gegenüber sämtlichen anderen Personen als dem Pflegebefohlenen und seinem gesetzlichen Vertreter Rechnung getragen. Selbst als naher Angehöriger ist dem Antragsteller nach der eindeutigen Rechtslage (§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG bzw nach § 141 AußStrG) daher die Akteneinsicht zu verweigern.