Der Vorstand darf einen statutenwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung, dass ein bestimmtes Mitglied auszuschließen sei, obwohl Ausschlussgründe gar nicht vorliegen, nicht umsetzen und einen Ausschluss nicht mit der bloßen Tatsache begründen, dass sich die Mitgliederversammlung für den Ausschluss ausgesprochen hat
GZ 6 Ob 213/17t, 17.01.2018
OGH: Nach § 3 Abs 2 VerG haben die Statuten eines Vereins jedenfalls dessen Organe und deren Aufgaben zu enthalten. Nach § 5 Abs 1 VerG haben die Statuten ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) vorzusehen. Das Gesetz lässt dem Verein dabei eine sehr weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten. Auch die Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind im Gesetz nicht näher geregelt, sodass diesbezüglich die Vereinsstatuten maßgeblich sind. Die Statuten können der Mitgliederversammlung (als „oberstes willensbildendes Vereinsorgan“) alle möglichen Aufgaben übertragen.
Im vorliegenden Fall sind die Kompetenzen des Vorstands in den Statuten so definiert, dass ihm alle Aufgaben zukommen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu gehört insbesondere der Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Gleichzeitig normieren die Statuten, dass der Generalversammlung die „Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen“ zukommt.
Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach § 914 ABGB, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen, dh im Zweifel gesetzeskonform und iSd Vereinsfreiheit: Die Auslegung hat wie bei generellen Normen zu erfolgen; es kommt auf den objektiven Sinn und nicht bloß auf die subjektive Interpretation der Proponenten an. Die Auslegung ist so vorzunehmen, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird. Ausgehend davon lässt sich aus § 10 Abs 9 der Statuten durchaus ableiten, dass einem Beschluss der Generalversammlung vom Vorstand Bedeutung zugemessen werden kann.
Ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung selbst darf nicht ohne Grund erfolgen. Auch die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied nur ausschließen, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen, zumal hier in den Statuten ausdrücklich Fälle geregelt sind, in denen ein Ausschluss möglich ist. An diese inhaltlichen Voraussetzungen ist auch die Mitgliederversammlung gebunden; bei einem Ausschluss, obwohl keiner der in den Statuten definierten Ausschlussgründe vorliegt, ist vom Gericht dessen Unwirksamkeit festzustellen. Der Vorstand wiederum darf einen insoweit statutenwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung, dass ein Mitglied auszuschließen sei, obwohl Ausschlussgründe gar nicht vorliegen, nicht umsetzen und einen Ausschluss nicht mit der bloßen Tatsache begründen, dass die Mitgliederversammlung sich für den Ausschluss ausgesprochen hat.