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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Verbot der Einlagenrückgewähr in § 52 AktG

Ein einem Aktionär eingeräumtes (obligatorisches) Vorkaufsrecht, die Liegenschaft zum Einheitswert zu erwerben, ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG nichtig

13. 03. 2018
Gesetze:   § 52 AktG, § 82 GmbHG, § 1077 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Verbot der Einlagenrückgewähr, GmbH, AG, Gesellschafter, Aktionär, Nichtigkeit, Einräumung eines Vorkaufsrechts

 
GZ 6 Ob 199/17h, 17.01.2018
 
OGH: Das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 52 AktG richtet sich grundsätzlich nur an die Gesellschaft und die Gesellschafter, nicht aber auch gegen Dritte. Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn Kollusion vorliegt, ebenso, wenn der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelte und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste. Allerdings ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. Auch zukünftige Gesellschafter sind erfasst, wenn die Leistung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird.
 
Grundsätzlich sind schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen Aktionär und AG nur dann zulässig, wenn der Wert der Leistung der AG durch die Gegenleistung des Gesellschafters abgegolten wird; die Gesellschaft darf also mit ihrem Aktionär nur wie fremdüblich, also zum Marktpreis, kontrahieren. Bestehen keine Marktpreise, so ist jedenfalls eine fachgerechte Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden notwendig. Der Vorstand der AG muss sich in diesem Fall im Rahmen eines vertretbaren unternehmerischen Ermessens halten. Es ist also ein „hypothetischer Marktvergleich“ durchzuführen. Außerhalb der Massengeschäfte sind alle zwischen der AG und ihrem Aktionär getätigten Rechtsgeschäfte prima facie verdächtig; es ist genau zu prüfen, ob es sich um ein zulässiges Geschäft zu marktüblichen Konditionen handelt oder ob an den Aktionär in unzulässiger Weise Leistungen aus dem Vermögen der AG erbracht werden.
 
Regelmäßig hat ein Vorkaufsberechtigter jenen Preis zu bezahlen, den auch der Dritte geboten hat (§ 1077 ABGB). Für die Frage der Zulässigkeit mit Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr ist jedoch maßgeblich, ob die AG das Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen auch einem gesellschaftsfremden Dritten eingeräumt hätte. Das hier einem Aktionär eingeräumte (obligatorische) Vorkaufsrecht, die Liegenschaft zum Einheitswert zu erwerben, ist daher wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG nichtig.
 
 

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