Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung, also „im letzten Bestellschritt“, und in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung (Betätigen des Bestell-Buttons) auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen klar und in hervorgehobener Weise hinweisen
GZ 4 Ob 5/18s, 23.01.2018
OGH: Gem § 8 Abs 1 FAGG hat der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen, wenn ein Fernabsatzvertrag elektronisch und nicht per mail oder einem damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittel geschlossen wird. Zu diesen Informationen zählen nach § 4 Abs 1 Z 1 FAGG die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang.
§ 8 Abs 1 FAGG betrifft primär Fernabsatzverträge, die „über Webseiten abgeschlossen werden“ dh solche, die einen standardisierten Bestellvorgang im Internet vorsehen. Er hat eine Warnfunktion vor übereilten Vertragserklärungen: Die Verbraucher müssen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Der Verbraucher soll kurz bevor er eine Bindung eingeht klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“ verbunden sind; ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ zu werfen.
Wesentliche Eigenschaften iSd § 4 Abs 1 Z 1 FAGG sind zB bei Kleidung „Größe, Farbe, Material, Waschbarkeit“, bei einem Drucker die Information, „wie viel Blatt Papier er pro Minute druckt“, bei einem Sonnenschirm „neben den Maßen, Form und Farbe auch das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht“ etc.
Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete Unmittelbarkeit geprägt. Diese weist eine zeitliche und eine räumliche Komponente auf: Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also „im letzten Bestellschritt“, auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen „klar und in hervorgehobener Weise hinweisen“. Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden (räumliche Unmittelbarkeit). Die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG zu einer nochmaligen, gesonderten Information besteht darin, dass der Unternehmer jene Produkteigenschaften herausdestilliert, die für den Verbraucher im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bestellung wirklich relevant sind.