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Zivilrecht

OGH: Echter Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB

Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners an der Leistung ist hingegen ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen, so zB bei einer Erfüllungsübernahme, wenn ein Eigeninteresse des Vertragspartners an der Leistung besteht

13. 03. 2018
Gesetze:   § 881 ABGB, § 1404 ABGB
Schlagworte: Echter Vertrag zugunsten Dritter, Haftungserklärung, Eigeninteresse, Erfüllungsübernahme

 
GZ 9 Ob 69/17p, 30.01.2018
 
Die Klägerin beruft sich auf das Vorliegen eines echten Vertrags zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB, weil der Beklagte die Haftung für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen entstehen, ausdrücklich vertraglich übernommen habe.
 
OGH: Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn aufgrund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger – in diesem Fall liegt ein sog unechter Vertrag zugunsten Dritter vor –, sondern Forderungsberechtigter sein soll. Ob ein Forderungsrecht des Dritten entsteht, ist zufolge § 881 Abs 2 S 1 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrags zu beurteilen. Nach der Zweifelsregel von S 2 leg cit liegt ein Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners an der Leistung ist hingegen ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen, so zB bei einer Erfüllungsübernahme, wenn ein Eigeninteresse des Vertragspartners an der Leistung besteht. Ein gegenüber einem Vertragspartner abgegebenes Versprechen auf Schad- und Klagloshaltung gegenüber Dritten ist als Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB zu qualifizieren. Dabei trifft den Erfüllungsübernehmer gegenüber dem Gläubiger keine Pflicht; dem Gläubiger erwächst daraus kein Klagerecht.
 
Aus der im Auftrag enthaltenen Regelung zur Haftung des Auftragnehmers „für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber bei der Ausführung der vereinbarten Leistung entstehen,“ geht nicht hervor, dass die Klägerin selbst Forderungsberechtigte der von der Vermieterin beauftragten Winterdienstleistung sein sollte. Diese Leistung liegt vielmehr (auch) in deren Eigeninteresse, trifft doch den Vermieter gegenüber dem Mieter nach § 1096 ABGB eine Vertragspflicht zur Säuberung und Streuung. Dies wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt. Danach besteht auch kein zwingender Grund, der Haftungserklärung eine weiterreichende Bedeutung beizumessen als einem Versprechen auf Schad- und Klagloshaltung iSd dargelegten Rsp. Wenn das Berufungsgericht einen echten Vertrag zugunsten Dritter daher verneint hat, ist dies nicht weiter korrekturbedürftig.
 
 

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