Nach der Rsp (vgl VwGH 20.4.2004, 2001/06/0120, zu dem mit § 2 Abs 2 lit a Vlbg LStG 2013 gleichlautenden § 3 BStG 1971) sind Parkflächen neben einer Autobahnraststätte mit einer Zufahrt zur Autobahn als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße anzusehen, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten; für die Beurteilung nach dem Vlbg LStG 2013 kann angesichts des diesbezüglich vergleichbaren Wortlauts nichts anderes gelten; da Stellflächen somit Teil der Straße und damit vom Geltungsbereich des Vlbg BauG ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht in die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens einbezogen wurde
GZ Ro 2014/06/0001, 21.12.2017
Die Zweitrevisionswerberin ist als nunmehrige Eigentümerin eines im Nahbereich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes in die Rechtsposition ihres Vorgängers, der als Anrainer (Nachbar) gem § 26 Vlbg BauG dem verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren zugezogen worden war, eingetreten.
VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden nachbarrechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Die Baubehörden haben in nicht als unzutreffend zu erkennender Weise das Vorbringen des Rechtsvorgängers der Zweitrevisionswerberin in der Bauverhandlung als taugliche Einwendungen bezüglich Schutz vor Immissionen angesehen. Sie haben jedoch den Lärm, der vom Straßenverkehr und den oberirdischen Stellplätzen ausgeht und nach dem Vorbringen auch der Zweitrevisionswerberin den Hauptteil der befürchteten Immissionen bildet, im Hinblick auf die mit Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Dezember 2011 erfolgte Übernahme der oberirdischen Parkplätze und der neu zu errichtenden Verkehrsanbindung als öffentliche Verkehrsflächen bzw öffentliche Stellflächen in das öffentliche Gut nicht in die lärmtechnische Beurteilung einbezogen.
Das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin gegen die Nichteinbeziehung der Stellflächen führt die Revision nicht zum Erfolg:
Eine Einbeziehung der Stellflächen in die lärmtechnische Beurteilung wäre dann geboten (und diesfalls läge eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor), wenn diese nicht Bestandteile der neu zu errichtenden öffentlichen Straße und damit nicht vom Geltungsbereich des Vlbg BauG ausgenommen wären (§ 1 Abs 1 lit d Vlbg BauG iVm § 1 Abs 2 lit a Vlbg LStG).
Nach der Rsp (vgl VwGH 20.4.2004, 2001/06/0120, zu dem mit § 2 Abs 2 lit a Vlbg LStG gleichlautenden § 3 BStG 1971) sind Parkflächen neben einer Autobahnraststätte mit einer Zufahrt zur Autobahn als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße anzusehen, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten.
Für die Beurteilung nach dem Vlbg LStG kann angesichts des diesbezüglich vergleichbaren Wortlauts nichts anderes gelten. Da die Stellflächen somit Teil der Straße und damit vom Geltungsbereich des Vlbg BauG ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht in die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens einbezogen wurde.