Die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund der Verordnung vom 4.8.1994 werden nicht "als Tagesgelder aus Anlass einer Dienstreise" gewährt; sie stehen vielmehr jedem in einem bestimmten Bereich tätigen Bediensteten zu, der überwiegend außerhalb der Dienststelle eingesetzt ist; der monatliche Pauschalbetrag wird unabhängig davon gewährt, ob der einzelne Dienstnehmer im betreffenden Monat überhaupt eine "Dienstreise" unternommen hat; der Pauschalbetrag steht nach dem Ergebnis des Verfahrens auch in Zeiten des Krankenstandes (bis zu 30 Tagen) oder sonstiger dienstlicher Abwesenheiten zu; dass sich die in der Verordnung festgesetzte Höhe des monatlichen Pauschalbetrages - wie die mitbeteiligte Partei aufgezeigt hat - an einer Außendiensttätigkeit von rund 200 Arbeitstagen orientiert und dieses Ausmaß - wie das Bundesfinanzgericht festgestellt hat - nach der Lebenserfahrung bzw den vorgelegten Beispielsfällen tatsächlich von den betroffenen Dienstnehmern erreicht wird, ändert nichts daran, dass der monatliche Pauschalbetrag nicht aus Anlass konkreter Dienstreisen gewährt wird; für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem auch, dass § 26 Z 4 EStG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung ausdrücklich den Fall der Abrechnung der "Tagesgelder" nicht nach Stunden, sondern (aufgrund lohngestaltender Vorschrift) nach "Kalendertagen" angesprochen hat; dass eine lohngestaltende Vorschrift eine (steuerlich begünstigte) Abrechnung von Tagesgeldern auch nach Kalendermonaten vorsehen könne, kann dem Gesetz nicht entnommen werden
GZ Ra 2015/15/0026, 27.11.2017
VwGH: Gem § 26 Z 4 EStG gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt nach dem ersten Teilstrich dieser Bestimmung vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Weiters sah der vierte Satz des § 26 Z 4 EStG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung vor dessen Aufhebung mit Erkenntnis des VfGH vom 22.6.2006, G 147/05 ua und V 111/05 ua, vor, dass lohngestaltende Vorschriften iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise enthalten können.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II Nr 306/1997, welche gleichfalls mit dem angeführten Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, waren Tagesgelder, welche auf aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG Arbeitnehmern gewährt werden, die über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen, im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit b und d EStG steuerfrei.
§ 26 Z 4 lit b EStG sieht die Begrenzung des Tagesgeldes für Inlandsdienstreisen mit einem bestimmten Betrag pro Tag vor, der für volle 24 Stunden zusteht. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG (nach der bis zum 9.7.2007 geltenden Rechtslage) eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Im Revisionsfall bestimmt § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4.8.1994, LGBl Nr 89/1994 idF LGBl Nr 111/2001, dass Bedienstete, die überwiegend außerhalb ihrer Dienststelle im Erhaltungs- und Betreuungsdienst von Straßen, Autobahnen oder Brücken eingesetzt werden, monatlich pauschalierte Reisegebühren in Höhe eines bestimmten Fixbetrages erhalten.
Nach stRsp des VwGH gilt für alle im § 26 EStG erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gem § 26 Z 4 EStG hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreiem Nachweis belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar sein.
Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist ein Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise nach der Definition des § 26 Z 4 EStG oder der anzuwendenden lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG nicht überschreiten.
Die betreffende Leistung des Arbeitgebers ist Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise, also der Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und einem bestimmten Dienstzweck. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen.
Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht erfüllt. Die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund der Verordnung vom 4.8.1994 werden nicht "als Tagesgelder aus Anlass einer Dienstreise" gewährt. Sie stehen vielmehr jedem in einem bestimmten Bereich tätigen Bediensteten zu, der überwiegend außerhalb der Dienststelle eingesetzt ist. Der monatliche Pauschalbetrag wird unabhängig davon gewährt, ob der einzelne Dienstnehmer im betreffenden Monat überhaupt eine "Dienstreise" unternommen hat. Der Pauschalbetrag steht nach dem Ergebnis des Verfahrens auch in Zeiten des Krankenstandes (bis zu 30 Tagen) oder sonstiger dienstlicher Abwesenheiten zu. Dass sich die in der Verordnung festgesetzte Höhe des monatlichen Pauschalbetrages - wie die mitbeteiligte Partei aufgezeigt hat - an einer Außendiensttätigkeit von rund 200 Arbeitstagen orientiert und dieses Ausmaß - wie das Bundesfinanzgericht festgestellt hat - nach der Lebenserfahrung bzw den vorgelegten Beispielsfällen tatsächlich von den betroffenen Dienstnehmern erreicht wird, ändert nichts daran, dass der monatliche Pauschalbetrag nicht aus Anlass konkreter Dienstreisen gewährt wird.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem auch, dass § 26 Z 4 EStG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung ausdrücklich den Fall der Abrechnung der "Tagesgelder" nicht nach Stunden, sondern (aufgrund lohngestaltender Vorschrift) nach "Kalendertagen" angesprochen hat; dass eine lohngestaltende Vorschrift eine (steuerlich begünstigte) Abrechnung von Tagesgeldern auch nach Kalendermonaten vorsehen könne, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.