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Fremdenrecht

VwGH: Unterbliebene Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände; daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten; gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs 7 BFA-VG kann - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung ua dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt scheint

12. 03. 2018
Gesetze:   § 21 BFA-VG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Unterbliebene Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen

 
GZ Ra 2016/01/0166, 05.12.2017
 
VwGH: Der VwGH hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs 7 BFA-VG kann - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung ua dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt - wie hier - aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt scheint.
 
 

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