Nach der zu § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 - der dem hier maßgeblichen § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 entspricht - ergangenen und für die geltende Rechtslage weiterhin wesentlichen Rsp des VwGH müssen für die Anwendung dieses Asylausschlussgrundes vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen
GZ Ra 2016/01/0166, 05.12.2017
VwGH: Nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Ein solcher ist nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der zu § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 - der dem hier maßgeblichen § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 entspricht - ergangenen und für die geltende Rechtslage weiterhin wesentlichen Rsp des VwGH müssen für die Anwendung dieses Asylausschlussgrundes vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Entsprechend den Erläuterungen zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein bewaffneter Raub typischerweise ein "schweres Verbrechen". Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Qualifikation des vom Revisionswerber begangenen, bewaffneten Raubes als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005, weswegen er (iVm weiteren drei Vergehen), zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
Die jeweils unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose und Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK sind im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgen und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen werden, nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Dies ist hier der Fall.
Das BVwG gründete seine Gefährlichkeitsprognose nicht ausschließlich auf die rechtskräftige Verurteilung des Revisionswerbers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen bewaffneten Raubs und der Verwirklichung dreier Vergehen, sondern überdies im Wesentlichen auf die vier früheren gerichtlichen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben im maßgeblichen Ausmaß jeweils zu Freiheitsstrafen, die den Revisionswerber jedoch nicht davon abhalten konnten, eine noch gravierendere Straftat zu begehen. Schon angesichts dessen, dass selbst das Verspüren des Haftübels und die Verhängung mehrerer bedingter Freiheitsstrafen den Revisionswerber nicht von der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 abhalten konnte, ist die Gefährlichkeitsprognose des BVwG, die im Gegensatz dazu dem vom Revisionswerber behaupteten positiven Verhalten während und nach der Haft im konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung beimaß, nicht zu beanstanden.
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf eine während der Haft absolvierte Drogentherapie sowie auf die Einhaltung der im Zuge der bedingten Entlassung erteilten Weisungen und die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach seiner Haft verweist, kommt es nicht nur darauf an, dass der Betreffende eine Therapie (erfolgreich) absolviert hat und sich nach der Haftentlassung wohlverhält, sondern auch auf die Dauer des Wohlverhaltens - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit. Dass das BVwG im Entscheidungszeitpunkt nicht ganz zehn Monate nach der bedingten Haftentlassung des Revisionswerbers angesichts seiner wiederholten Delinquenz zu keiner positiven Zukunftsprognose gelangte, erweist sich nicht als unvertretbar.
Im konkreten Einzelfall vermag somit der Hinweis des Revisionswerbers auf dessen Wohlverhalten während der letzten Strafhaft und nach seiner Haftentlassung angesichts der wiederholten Delinquenz über einen mehrjährigen Zeitraum und der Begehung eines bewaffneten Raubes, somit eines "besonders schweren Verbrechens", trotz zuvor bereits verspürten Haftübels und der wiederholten Verhängung bedingter Freiheitsstrafen die Beurteilung seines Gesamtverhaltens und darauf aufbauend die Gefährdungsprognose des BVwG nicht entscheidungswesentlich zu erschüttern.