Wird unter der Darstellung der durch den angefochtenen Bescheid verletzten Rechte eine Verletzung in einfach gesetzlichen Rechten auf "Vermeidung von Aktenwidrigkeiten", "ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" und "eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung" behauptet, so handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die iVm einem subjektiven Recht gegeben sein könnten; mit der Verletzung im einfachgesetzlichen Recht auf "eine menschenrechtkonforme, unionsrechtskonforme Gesetzes- und Verordnungslage" wird kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, in dem die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte
GZ Ro 2014/06/0001, 21.12.2017
VwGH: Die Zweitrevisionswerberin behauptet unter der Darstellung der durch den angefochtenen Bescheid verletzten Rechte auch eine Verletzung in ihren einfach gesetzlichen Rechten auf "Vermeidung von Aktenwidrigkeiten", "ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" und "eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung". Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die iVm einem subjektiven Recht gegeben sein könnten. Mit der Verletzung im einfachgesetzlichen Recht auf "eine menschenrechtkonforme, unionsrechtskonforme Gesetzes- und Verordnungslage" wird kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, in dem die Zweitrevisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte. Soweit sich die Zweitrevisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet, fällt dies in die Zuständigkeit des VfGH und nicht des VwGH.