Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält; nichts anderes kann in einem Fall gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird
GZ Ra 2017/07/0129, 18.01.2018
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt Ausführungen zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG" (S 7 bis 10 der Revision). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten Revisionsgründe enthalten lediglich die Darstellung des Revisionspunktes (mittlerer Absatz der Seite 10).
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Nichts anderes kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird.