Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht
GZ Ra 2015/22/0168, 30.12.2017
VwGH: Gem § 33 Abs 1 Satz 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Bei einer Revision gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der stRsp des VwGH ist § 33 Abs 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde.
Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht.
Vorliegend ist durch die Entscheidung des VwGH in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers im Hinblick auf den hier angefochtenen Beschluss vom 16. September 2015 über die Nichterlassung einer einstweiligen Anordnung weggefallen. Selbst eine aufhebende Entscheidung des VwGH in Bezug auf den Beschluss vom 16. September 2015 hätte für das inzwischen beim VwGH abgeschlossene Verfahren über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Auswirkungen mehr. Das Verfahren ist daher wegen Gegenstandslosigkeit der Revision einzustellen.