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Verfahrensrecht

OGH: Zum wirksamen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO – Brüssel I-VO (nunmehr Art 25 EuGVVO 2012 – Brüssel Ia-VO)

Dem Schriftformerfordernis wird durch Bezugnahme auf AGB, in der eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt; dommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die AGB, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die andere Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten AGB der Partei tatsächlich zugegangen sind

06. 03. 2018
Gesetze:   Art 23 EuGVVO (Brüssel I-VO), Art 25 EuGVVO 2012 (Brüssel Ia-VO)
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Gerichtsstandsvereinbarung, Schriftform, AGB, Gepflogenheiten, Handelsbrauch

 
GZ 7 Ob 183/17p, 24.01.2018
 
OGH: Nicht bezweifelt wird die Anwendbarkeit der EuGVVO (Brüssel I-VO). Die Frage der Wirksamkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich daher nach Art 23 EuGVVO (nunmehr Art 25 EuGVVO 2012 – Brüssel Ia-VO).
 
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Die nach Art 23 EuGVVO unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist grundsätzlich von der Partei zu beweisen, die sich – wie hier die Klägerin – auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft.
 
Dem Art 23 Abs 1 EuGVVO sind Mindesterfordernisse an die vertragliche Vereinbarung zu entnehmen; diese Formvorschriften sind nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Bestimmung soll va gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Es muss also klar und deutlich aus dem Vertrag hervorgehen, dass sich jede Seite tatsächlich mit einer Gerichtsstandsvereinbarung einverstanden erklärt hat; es muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen.
 
Die hier vorrangig zu klärende Frage ist, ob überhaupt die Formvoraussetzungen des Art 23 Abs 1 EuGVVO erfüllt wurden. Dies wurde vom Rekursgericht vertretbar verneint:
 
Nach der 1. Alternative des Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO muss die Willenserklärung in schriftlicher Form vorliegen. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus. Dem Schriftformerfordernis wird durch Bezugnahme auf AGB, in der eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die AGB, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot – hier in den identen 5 Einzelbestellungen der Klägerin –, wenn die andere Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten AGB der Partei tatsächlich zugegangen sind.
 
Die den Bestellungen vorangegangen Verkaufsverhandlungen endeten in einer Zusammenfassung der Verhandlungsergebnisse, die die Bedingungen für die Lieferung, Zahlung, Art der Verpackung und Menge pro Spedition festhielt. Die AGB der Klägerin einschließlich der Gerichtsstandsklausel zu ihren Gunsten wurden dabei nicht thematisiert.
 
Die Bestellung vom 5. 8. 2011 wurde von der mit den vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen nicht befassten, nur im Customer-Service tätigen Mitarbeiterin der Beklagten – wie aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail ersichtlich – nicht einfach „angenommen“. Vielmehr antwortete sie mit der Übermittlung eines eigenen Angebots, wobei sie in der nachfolgenden Korrespondenz über konkrete Nachfrage der Versicherungsnehmerin der Klägerin dies als übliche Vorgangsweise darstellte.
 
Davon ausgehend ist hier jedenfalls das Formerfordernis des Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO nicht erfüllt.
 
Vor diesem Hintergrund stellt es keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn das Rekursgericht zur Bestellung vom 18. 11. 2011 vertritt, dass – unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden normalen Sorgfalt – die Beklagte einen Verweis auf die Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht habe erwarten und ihnen auch nicht habe nachgehen müssen. Weiters bestätigte die Beklagte den Eingang der Bestellung zwar, hielt dabei aber die von der Klägerin vorgegebene bestimmte Form der Annahmeerklärung nicht ein. Wenn nun das Rekursgericht unter Berücksichtigung all dieser Umstände – im Hinblick auf die Zielsetzung des Art 23 EuGVVO, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln zu verhindern – schlussfolgert, dass im vorliegenden Einzelfall die Willenseinigung zwischen den Vertragsparteien gerade nicht ausreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, so erweist sich dies als vertretbar.
 
Unter „Gepflogenheit“ iSd Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden.
 
Wenn das Berufungsgericht die geringe Anzahl der den gegenständlichen Bestellungen vorausgegangenen Geschäftsfälle (zu denen auch keine idente Vorgangsweise dargelegt wurde – so fehlt etwa schon zur zweiten Bestellung vom 17. 11. 2010 überhaupt ein Antwortschreiben der Beklagten) und die insgesamt nur 1,5 Jahre dauernde Geschäftsbeziehung mit fünf Bestellungen nicht als ausreichend für die Annahme einer Gepflogenheit wertete, ist dies nicht korrekturbedürftig.
 
Die in Art 23 Abs 1 lit c EuGVVO geregelte Formalvariante verzichtet nicht auf eine Willenseinigung der Vertragsparteien, vermutet aber eine solche, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig ein Handelsbrauch über die Form der Gerichtsstandsvereinbarung besteht, den die Parteien kannten oder kennen müssen. Das Bestehen und die Branchenüblichkeit eines Handelsbrauchs sind Tatfragen. Die Beweislast für ihr Vorliegen trifft die Klägerin, die sich darauf beruft.
 
Soweit die Klägerin ausführt, im internationalen Chemiehandel werde es als ausreichend angesehen, wenn Gerichtsstandsklauseln in AGB enthalten seien, auf die in Aufträgen – ohne spezifisch auf die Gerichtsstandsklauseln einzugehen – hingewiesen werde, so entspricht dies ohnedies bereits den angeführten allgemeinen Grundsätzen, ein besonderer Handelsbrauch wird damit nicht behauptet. Im Übrigen fehlen Ausführungen der Klägerin zum Kennen oder Kennenmüssen durch die Beklagte.
 
Davon ausgehend erübrigt sich ein Eingehen auf den im Zusammenhang mit dem Handelsbrauch geltend gemachten Verfahrensmangel.
 
 

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