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Verfahrensrecht

OGH: Zur Akteneinsicht in Sachwalterschaftsakten

Wollen die Erben aufzeigen, dass der Betroffene große Teile seines Vermögens verschenkt oder „verschleudert“ hat und die von ihm gesetzten Handlungen seinem wahren (nicht durch eine allfällige Erkrankung beeinflussten) Willen widersprechen, ist das mit der Konstellation in einem Erbrechtsstreit durchaus vergleichbar und ihnen Akteneinsicht zu gewähren

06. 03. 2018
Gesetze:   § 141 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterschaft, Akteneinsicht, Verlassenschaftsverfahren, Erben, Erbrechtsstreit, Geschäftsunfähigkeit, Anfechtung von Rechtsgeschäften

 
GZ 4 Ob 238/17d, 21.12.2017
 
OGH: Gem § 141 AußStrG dürfen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Hieraus wird abgeleitet, dass einem Dritten über Aktenbestandteile hinaus, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffen (zB hinsichtlich Gesundheitsdaten), keine Einsicht in Pflegschafts- und Sachwalterschaftsakten zusteht, selbst wenn ein rechtliches Interesse vorliegt. Diese Einschränkung der Akteneinsicht Dritter gilt dann nicht, wenn die Akteneinsicht ausschließlich im Interesse des Pflegebefohlenen erfolgt oder alle Parteien der Akteneinsicht zustimmen. Einem Erben des Betroffenen ist jedenfalls soweit Akteneinnsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren, als es Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft. Der Erbe ist in vermögensrechtlichen Belangen nämlich nicht „Dritter“, sondern Universalsukzessor des Betroffenen.
 
Auch die Gewährung der Akteneinsicht iZm einem Erbrechtsstreit zur Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers soll die vom Erblasser erwünschte Zuordnung von Nachlassgegenständen nach seinem Tod gewährleisten. Unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens erscheint es in einem solchen Fall sinnvoll, auch einem Erbansprecher in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.
 
Verschenkt oder „verschleudert“ eine geschäftsunfähige Person große Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten, kann dies zur Folge haben, dass ihr (potentieller) Nachlass massiv reduziert wird, was ihren letzten Willen stark relativiert. Wollen die Erben nun aufzeigen, dass die zu Lebzeiten des Betroffenen gesetzten Handlungen seinem wahren (nicht durch eine allfällige Erkrankung beeinflussten) Willen widersprechen, ist das mit jener Konstellation in einem Erbrechtsstreit durchaus vergleichbar und Akteneinsicht zu gewähren.
 
 

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