Home

Verfahrensrecht

OGH: Zustellungszeitpunkt iZm elektronischer Weiterleitung des Abänderungsantrags an das zuständige Gericht im justizinternen ERV

Mit der Regelung des Zustellungszeitpunkts in § 89d Abs 2 GOG – in Abweichung vom Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers – soll eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist für Parteien bei elektronischen Übermittlungen in den Nachtstunden vermieden werden; für diese Bestimmung ist daher maßgebend, dass es sich um eine gerichtliche Zustellung eines elektronischen Dokuments an eine Partei oder einen Parteienvertreter handelt; auf eine justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks trifft dies nicht zu; in einem solchen Fall kommt es daher auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an; für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab; diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend

06. 03. 2018
Gesetze:   § 89a GOG, § 89d GOG, § 89a GOG, § 508 ZPO
Schlagworte: Elektronischer Rechtsverkehr, justizinternes ERV, elektronische Weiterleitung an zuständiges Gericht, Zustellungszeitpunkt

 
GZ 8 Ob 155/17b, 26.01.2018
 
OGH: § 89a GOG regelt die Zulässigkeit elektronischer Eingaben und elektronischer Zustellungen von gerichtlichen Erledigungen. § 89d GOG regelt den Zeitpunkt der Einbringung und jenen der Zustellung. Gem § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) grundsätzlich als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Nach § 89d Abs 2 GOG (idF BGBl I 2012/26) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Durch die Neuregelung des § 89d Abs 2 GOG sollte ein einheitlicher und nicht zwischen den Teilnehmern des ERV differenzierender Zustellungszeitpunkt festgesetzt werden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund der Begünstigung bei ERV-Zustellungen gegenüber postalischen Zustellungen wurden vom VfGH nicht geteilt.
 
Die dargelegten Regelungen und insbesondere auch § 89d GOG unterscheiden somit zwischen elektronischen Eingaben von Parteien oder Parteienvertretern an das Gericht einerseits und der Zustellung (Übermittlung) gerichtlicher Erledigungen an Empfänger andererseits. Im Anlassfall stellt sich die Frage, wann die vom Berufungsgericht im justizinternen ERV veranlasste Weiterleitung des Abänderungsantrags an das Erstgericht beim Erstgericht eingelangt ist.
 
Bei dieser Weiterleitung handelt es sich nicht um eine elektronische Eingabe iSd § 89d Abs 1 GOG. In dieser Bestimmung werden die darunter fallenden Eingaben durch den Verweis auf § 89a Abs 1 GOG präzisiert. Dementsprechend handelt es sich dabei um Eingaben von „Einschreitern“ (ausdrücklich in § 89a Abs 2 GOG unter Verweis auf Abs 1 leg cit), also von Parteien oder Parteienvertretern. Demgegenüber wurde die hier fragliche Weiterleitung vom Berufungsgericht veranlasst, weshalb eine gerichtliche Übermittlung vorliegt.
 
§ 89d Abs 2 GOG bezieht sich zunächst auf gerichtliche Erledigungen, die an eine Partei bzw einen Parteienvertreter als Empfänger zugestellt werden. Zudem nennt diese Bestimmung auch (gerichtlich zuzustellende) Eingaben, wozu auf § 89a Abs 2 GOG verwiesen wird. § 89a Abs 2 GOG ordnet allgemein die Ermächtigung an, dass – anstelle schriftlicher Ausfertigungen von gerichtlichen Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften elektronischer Eingaben – das Gericht solche Schriftstücke auch elektronisch übermitteln (zustellen) darf. Konkret dürfen solche elektronischen Daten (von Ausfertigungen oder Gleichschriften) an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen, auch elektronisch übermittelt werden; die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben. Die hier interessierenden (gerichtlich zuzustellenden) Eingaben sind also „elektronische“ Gleichschriften, die an elektronische „Einschreiter“ oder an den konkreten „Einbringer“ elektronisch übermittelt werden.
 
Die hier zu beurteilende gerichtliche Weiterleitung wird auch von § 89d Abs 2 GOG nicht erfasst, weil dafür maßgebend wäre, dass die elektronische Übermittlung (Zustellung) an einen Einschreiter (Partei oder Parteienvertreter) erfolgt. Die justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht fällt nicht darunter.
 
Mit der Regelung des Zustellungszeitpunkts in § 89d Abs 2 GOG – in Abweichung vom Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers – soll eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist für Parteien bei elektronischen Übermittlungen in den Nachtstunden vermieden werden. Für diese Bestimmung ist daher maßgebend, dass es sich um eine gerichtliche Zustellung eines elektronischen Dokuments an eine Partei oder einen Parteienvertreter handelt.
 
Auf eine justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks trifft dies nicht zu. In einem solchen Fall kommt es daher auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.
 
Für den Anlassfall ergibt sich damit, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO nicht auf den in der elektronischen Zustellungsbescheinigung angegebenen Zustellungszeitpunkt nach § 89d Abs 2 GOG ankommt. Vielmehr ist auf den Tag des tatsächlichen Einlangens (Einbringens) beim Erstgericht am 2. 11. 2017 abzustellen. Der Abänderungsantrag des Beklagten ist damit rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag damit zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at