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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG

Es besteht keine Grundlage dafür, das zu § 83 Abs 1 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen

06. 03. 2018
Gesetze:   §§ 82 f GmbHG, § 63 GmbHG, § 1438 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Verbot der Einlagenrückgewähr, GmbH, Gesellschafter Rückforderung, Verjährung, Bereicherung, Kondiktion, Aufrechnungsverbot

 
GZ 6 Ob 206/17p, 21.12.2017
 
OGH: Der Rückforderungsanspruch nach §§ 82 f GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Der gesellschaftsrechtliche Rückgewähranspruch soll eine zusätzliche, nicht mit den möglichen Schwächen eines Bereicherungsanspruchs behaftete und dafür grundsätzlich innerhalb einer relativ kurzen Frist (5 Jahre) verjährende Rückforderungsmöglichkeit schaffen, ohne dass damit auch andere bereits aus dem allgemeinen Zivilrecht ableitbare Anspruchsgrundlagen verdrängt werden sollen. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen.
 
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht zulässig: Der Zweck des § 83 GmbHG liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen. Der Rückzahlungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG unterscheidet sich aber von sonstigen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, sodass es nicht statthaft ist, ohne weiteres zum Bereicherungsrecht entwickelte Lösungen auch auf den Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG zu übertragen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, weshalb keine Grundlage dafür besteht, das zu § 83 Abs 1 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen.
 
§ 83 Abs 1 GmbHG stellt ausschließlich auf den faktischen Leistungsempfang ab und ist eigenständiger (gesellschaftsrechtlicher, weder bereicherungs- noch schadenersatzrechtlicher) Natur. Er soll der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder verschaffen. Kann sich somit die Gesellschaft aufgrund eingetretener Verjährung ihres Rückforderungsanspruchs nicht mehr auf §§ 82 f GmbHG stützen, ist idZ auch dem Aufrechnungsverbot der Boden entzogen und eine Aufrechnung zulässig.
 
 

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