§ 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden
GZ 13 Ns 82/17p, 10.11.2017
OGH: § 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen. In Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.