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Strafrecht

OGH: Örtliche Zuständigkeit iSd § 29 JGG

§ 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden

06. 03. 2018
Gesetze:   § 29 JGG, § 46a JGG
Schlagworte: Jugendstrafsachen, örtliche Zuständigkeit, junge Erwachsene

 
GZ 13 Ns 82/17p, 10.11.2017
 
OGH: § 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen. In Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
 
 

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