In dem mit dem örtlichen Tourismusverband geschlossenen Übereinkommen gab die klagende Partei den auf einem beigelegten Plan eingezeichneten Weg jeweils vom 1. 4. bis zum 31. 10. jeden Jahres für das Radfahren mit ausschließlich durch Muskelkraft fortbewegten Fahrrädern frei; nach einer Auslegung, die sich sowohl am maßgeblichen Wortlaut der Urkunde als auch am Zweck der Dienstbarkeit orientiert, ist das zum Zweck der touristischen Nutzung durch die Allgemeinheit eingeräumte Fahrtrecht konkret auf ein bestimmtes Fortbewegungsmittel eingeschränkt: Fahrräder (einschließlich Mountainbikes), die nicht iSd § 2 Abs 1 Z 22 lit b und d StVO über einen (zusätzlichen) elektrischen Antrieb verfügen; die dreirädrigen Mountaincarts ohne Tretvorrichtung oder Kettenantrieb fallen weder unter § 2 Abs 1 Z 22 lit a oder c StVO noch sind sie nach der Verkehrsauffassung als Fahrräder anzusehen, die auf einer Mountainbike-Strecke Verwendung finden sollen: Ihre Bauart bestimmt sie praktisch nur zum Fahren bergab, während Radfahrer (Mountainbiker) sich zumeist (mit Einsatz von Muskelkraft) auch bergauf bewegen
GZ 10 Ob 74/17f, 23.01.2018
OGH: Die Fragen des Ausmaßes oder des Umfangs einer Dienstbarkeit und der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind einzelfallbezogen zu lösen.
Eine gemessene Servitut liegt vor, wenn ihr Inhalt im Titel (allenfalls nach Auslegung) unzweifelhaft umschrieben wird; eine ungemessene Servitut hingegen dann, wenn die Art, das (zeitliche) Ausmaß und der räumliche Umfang im Titel nicht eindeutig begrenzt sind. Werden im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang eines Fahrtrechts nicht näher festgelegt, nimmt die Rsp eine ungemessene Servitut an. Bei ungemessenen Servituten ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Berechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung zulässig. Bei einer gemessenen Dienstbarkeit wird hingegen eine Erweiterung grundsätzlich als unzulässig angesehen. Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten. An die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Guts treten diejenigen der berechtigten Personen.
In dem mit dem örtlichen Tourismusverband geschlossenen Übereinkommen gab die klagende Partei den auf einem beigelegten Plan eingezeichneten Weg jeweils vom 1. 4. bis zum 31. 10. jeden Jahres für das Radfahren mit ausschließlich durch Muskelkraft fortbewegten Fahrrädern frei.
Nach einer Auslegung, die sich sowohl am maßgeblichen Wortlaut der Urkunde als auch am Zweck der Dienstbarkeit orientiert, ist das zum Zweck der touristischen Nutzung durch die Allgemeinheit eingeräumte Fahrtrecht konkret auf ein bestimmtes Fortbewegungsmittel eingeschränkt: Fahrräder (einschließlich Mountainbikes), die nicht iSd § 2 Abs 1 Z 22 lit b und d StVO über einen (zusätzlichen) elektrischen Antrieb verfügen. Die dreirädrigen Mountaincarts ohne Tretvorrichtung oder Kettenantrieb fallen weder unter § 2 Abs 1 Z 22 lit a oder c StVO noch sind sie nach der Verkehrsauffassung als Fahrräder anzusehen, die auf einer Mountainbike-Strecke Verwendung finden sollen: Ihre Bauart bestimmt sie praktisch nur zum Fahren bergab, während Radfahrer (Mountainbiker) sich zumeist (mit Einsatz von Muskelkraft) auch bergauf bewegen.
Der Vertrag legte aber nicht nur die Art des Fortbewegungsmittels fest. Er schränkt zudem den Nutzungszeitraum ein. Über die räumlichen Grenzen des Fahrtrechts bestehen aufgrund der angeschlossenen Pläne ebenfalls keine Zweifel. Es handelt sich daher nicht um ein unbeschränktes allgemeines Fahrtrecht iSe ungemessenen Servitut.
Die Bestellung der Dienstbarkeit sollte der Allgemeinheit das Radfahren auf einem Weg als Teil einer offiziellen Mountainbike-Route ermöglichen. Angesichts dieses vertraglichen Hintergrunds, einem an der Ausübung eines bestimmten Sports interessierten Publikum eine offizielle Strecke zur Verfügung zu stellen, erfasst der Zweck der Dienstbarkeit entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht die kommerzielle Nutzung durch Anbieter von anderen sog Fun- oder Trendsportarten.
Im Zusammenhang mit einer kommerziellen Nutzung von Schiabfahrten hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die unregelmäßige Dienstbarkeit der Schiabfahrt nicht das Recht erfasst, einen Schischulsammelplatz (mit Umzäunung und Werbetafeln) zu betreiben oder Mountainbike-Abfahrtsrennen auf dem als Schiabfahrt genutzten Gelände zu veranstalten. Die jedermann eingeräumte Dienstbarkeit der Schiff- und Floßfahrt mit Ruder- und Segelbooten auf einem Privatgewässer deckt nicht den gewerblichen Betrieb einer Surfschule. Die Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG (Betreten des Waldes zu Erholungszwecken) erfasst keine kommerziellen Veranstaltungen wie die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das die kommerzielle Nutzung eines Radwegs und Teil einer Mountainbike-Strecke mit Mountaincarts als unzulässig ansah, ist vertretbar. Der zu 4 Ob 189/16x entschiedene „Segway-Fall“ zwingt zu keinem gegenteiligen Ergebnis: Dort wurde der beklagten Gemeinde ein allgemeines Geh- und Fahrtrecht mit der Berechtigung eingeräumt, diesen Weg der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung zu stellen. Der OGH sah kommerzielle Fahrten mit Segways nicht als unzulässige Erweiterung der Servitut an. Die Nutzung war vertraglich jedoch nicht derart eingeschränkt, wie es hier der Fall ist.