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Zivilrecht

OGH: Taugliche Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG – 9 Wochen vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung; Verpflichtung zur Durchführung einer Abfrage beim Hauptverband für den Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben; auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz muss noch eine „taugliche“ Exekutionsführung vorliegen (hier: mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend); der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Durchführung einer Abfrage beim Hauptverband für den Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter eines Kindes im Verfahren nach dem UVG eine ohne besonderen Aufwand vorzunehmende Maßnahme darstellt, aus der zu erkennen ist, ob eine seinerzeit gegen den Unterhaltsschuldner eingeleitete Exekution gem § 294a EO (noch) zum Erfolg führen kann

06. 03. 2018
Gesetze:   § 3 UVG, § 231 ABGB, § 294a EO
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, taugliche Exekutionsführung, 9 Wochen vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung, Verpflichtung zur Durchführung einer Abfrage beim Hauptverband für den Träger der Kinder- und Jugendhilfe

 
GZ 10 Ob 52/17w, 20.12.2017
 
Der Bund führt aus, dass zwischen der Einleitung der Exekution und der Einbringung des Unterhaltsvorschussantrags mehr als zwei Monate vergangen seien (9 Wochen), sodass der gem § 3 Z 2 UVG geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Exekutionsmaßnahme und Unterhaltsvorschussantrag fehle. Sowohl dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als auch dem Erstgericht sei bekannt, dass sich die Verhältnisse bei Unterhaltsschuldnern oft in kürzeren Zeiträumen ändern. Eine vor Beantragung der Unterhaltsvorschüsse eingeholte Anfrage beim Hauptverband hätte infolge der zeitlichen Knappheit vielleicht noch nicht eine Information über den Arbeitgeber, bei dem der Vater seit 1. 1. 2017 beschäftigt gewesen sei, ergeben. Sie hätte aber jedenfalls die Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem 16. 12. 2016 ergeben, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass die eingeleitete Exekution nicht zum Erfolg führen könne. Die Einholung einer Auskunft des Hauptverbands wäre sowohl dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter des Kindes als auch dem Erstgericht zumutbar gewesen.
 
OGH: Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG setzt voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner exekutive Schritte beantragt oder dem Exekutionsantrag gleichgestellte Schritte gesetzt hat, wie sie in § 3 Z 2 UVG angeführt sind. Andere als die dort genannten Schritte müssen nicht gesetzt werden, und es ist auch nicht nötig, diese immer wieder zu wiederholen, solange ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag besteht.
 
Erhält der Unterhaltsschuldner – wie im vorliegenden Fall – laufende Bezüge iSd § 290a EO, so werden Unterhaltsvorschüsse nur gewährt, wenn das Kind vorher Schritte initiiert hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden laufenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen. Gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen sind Unterhaltsvorschüsse nur subsidiär zu erbringen; der Exekutionsantrag muss daher grundsätzlich erfolgversprechend (zielführend) in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren.
 
Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist stets das Datum der Entscheidung erster Instanz. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag zur Gänze abzuweisen. Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung führt daher allein nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen. Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben. Und auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz muss noch eine „taugliche“ Exekutionsführung vorliegen.
 
Nach den Verfahrensergebnissen im vorliegenden Fall lag eine erfolgversprechende Exekutionsführung im dargestellten Sinn weder im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (10. 1. 2017) noch im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz vor, weil der Vater als Unterhaltsschuldner bereits seit 16. 12. 2016 nicht mehr bei dem im Exekutionsantrag als Drittschuldner angegebenen AMS Arbeitslosengeld bezog.
 
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Durchführung einer Abfrage beim Hauptverband für den Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter eines Kindes im Verfahren nach dem UVG eine ohne besonderen Aufwand vorzunehmende Maßnahme darstellt, aus der zu erkennen ist, ob eine seinerzeit gegen den Unterhaltsschuldner eingeleitete Exekution gem § 294a EO (noch) zum Erfolg führen kann (10 Ob 47/10z; 10 Ob 56/10y; RIS-Justiz RS0129829 für die Fälle beispielsweise des häufigen Wohnsitzwechsels oder häufigen Wechsels des Arbeitsplatzes durch den Unterhaltsschuldner).
 
Zutreffend argumentiert der Bund im Revisionsrekurs damit, dass der gem § 3 Z 2 UVG erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Exekutionsantrag und dem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im konkreten Einzelfall nicht mehr gegeben war, weil sich die für die Erfolgsaussichten einer eingeleiteten Gehaltsexekution maßgeblichen Umstände in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten wesentlich ändern können. Dies ergibt sich etwa aus dem vergleichbaren Sachverhalt zu 10 Ob 56/10y: Im damaligen Fall wurde die Exekution am 26. 11. 2009 bewilligt, zu diesem Zeitpunkt war der Unterhaltsschuldner noch beim Drittschuldner beschäftigt. Allerdings schied er bereits am 11. 12. 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seit 30. 12. 2009 Arbeitslosengeld. Der am 26. 1. 2010 eingebrachte Unterhaltsvorschussantrag war nicht berechtigt, wozu der OGH ausführte:
 
„Zum Zeitpunkt der Vorschussantragstellung im Jänner 2010 wäre bereits ohne besonderen Aufwand, nämlich durch eine Hauptverbandsabfrage, erkennbar gewesen, dass die seinerzeit gegen den Unterhaltsschuldner eingeleitete Exekution nach § 294a EO nicht zum Erfolg führen konnte, weil der Vater schon seit einigen Wochen nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, der als Drittschuldner in das Exekutionsverfahren einbezogen worden war.“
 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall: In der Rekursbeantwortung argumentierte das Kind, dass sich aufgrund des Jahreswechsels und der technischen Abläufe eine zeitliche Verzögerung der EDV-Informationen beim Hauptverband ergeben könne (genannt wird ein Zeitraum von einer Woche), sodass der neue Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners nicht ersichtlich gewesen wäre. Dem hält der Revisionsrekurswerber zutreffend entgegen, dass auch unter Berücksichtigung einer solchen Verzögerung eine zeitnah zur Antragstellung eingeholte Abfrage jedenfalls die Auskunft ergeben hätte, dass der Arbeitslosengeldbezug des Vaters beim AMS am 16. 12. 2016 geendet hatte, sodass daraus ersichtlich gewesen wäre, dass die vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Gehaltsexekution nicht (mehr) zielführend war. Dass das Kind weder einen neuen Exekutionsantrag stellte noch die Aussichtslosigkeit von Exekutionsmaßnahmen iSd § 4 Z 1 UVG im Antrag geltend machte, hat bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt.
 
 

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