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Zivilrecht

OGH: Einbeziehung von Mieteinkünften in die Unterhaltsbemessung

Selbst bei einem tatsächlichen Bezug von Mieteinkünften durch den Unterhaltspflichtigen käme es nicht in Betracht, den gesamten Gewinn in die Bemessungsgrundlage einzurechnen; vielmehr wäre von diesem – ebenso wie von Erwerbseinkünften – die anfallende Einkommensteuer in Abzug zu bringen, weil ja nur der verbleibende Betrag dem Unterhaltspflichtigen als Einkommen zur Verfügung steht

06. 03. 2018
Gesetze:   § 94 ABGB, § 231 ABGB, § 69 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Mieteinkünfte, Einkommensteuer

 
GZ 1 Ob 231/17b, 30.01.2018
 
OGH: Selbst bei einem tatsächlichen Bezug von Mieteinkünften durch den Unterhaltspflichtigen käme es nicht in Betracht, den gesamten Gewinn in die Bemessungsgrundlage einzurechnen; vielmehr wäre von diesem – ebenso wie von Erwerbseinkünften – die anfallende Einkommensteuer in Abzug zu bringen, weil ja nur der verbleibende Betrag dem Unterhaltspflichtigen als Einkommen zur Verfügung steht.
 
 

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