Selbst bei einem tatsächlichen Bezug von Mieteinkünften durch den Unterhaltspflichtigen käme es nicht in Betracht, den gesamten Gewinn in die Bemessungsgrundlage einzurechnen; vielmehr wäre von diesem – ebenso wie von Erwerbseinkünften – die anfallende Einkommensteuer in Abzug zu bringen, weil ja nur der verbleibende Betrag dem Unterhaltspflichtigen als Einkommen zur Verfügung steht
GZ 1 Ob 231/17b, 30.01.2018
OGH: Selbst bei einem tatsächlichen Bezug von Mieteinkünften durch den Unterhaltspflichtigen käme es nicht in Betracht, den gesamten Gewinn in die Bemessungsgrundlage einzurechnen; vielmehr wäre von diesem – ebenso wie von Erwerbseinkünften – die anfallende Einkommensteuer in Abzug zu bringen, weil ja nur der verbleibende Betrag dem Unterhaltspflichtigen als Einkommen zur Verfügung steht.