Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an; ist die Klägerin nun unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als wäre die Ehe noch aufrecht, ist es dann grundsätzlich ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt sich für den unterhaltspflichtigen Beklagten eine zusätzliche Einkunftsquelle aufgetan hat; auch die Frage, welchen Einfluss es auf die Höhe der Unterhaltspflicht hat, wenn eine solche weitere Einkunftsquelle nicht genützt oder aufgegeben wird, ist in den Fällen des § 69 Abs 2 Satz 1 EheG nicht anders zu beantworten als bei aufrechter Ehe
GZ 1 Ob 231/17b, 30.01.2018
OGH: Wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben, gilt gem § 69 Abs 2 Satz 1 EheG für den Unterhaltsanspruch des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten – das ist hier die Klägerin – auch nach der Scheidung der § 94 ABGB, wenn die Ehe nach § 55 EheG geschieden wurde und das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthielt. Diese Anordnung bedeutet, dass sich in den von der genannten Norm erfassten Fällen die unterhaltsrechtliche Stellung des unterhaltsberechtigten (beklagten) Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert. Dies hat ua zur Konsequenz, dass es für die Unterhaltspflicht nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten ankommt, was etwa hinsichtlich des gestiegenen laufenden Erwerbseinkommens des Beklagten auch gar nicht strittig ist. Ist die Klägerin nun unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als wäre die Ehe noch aufrecht, stellt sich die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage nicht, ist es dann doch grundsätzlich ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt sich für den unterhaltspflichtigen Beklagten eine zusätzliche Einkunftsquelle aufgetan hat. Auch die Frage, welchen Einfluss es auf die Höhe der Unterhaltspflicht hat, wenn eine solche weitere Einkunftsquelle nicht genützt oder aufgegeben wird, ist in den Fällen des § 69 Abs 2 Satz 1 EheG nicht anders zu beantworten als bei aufrechter Ehe.