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Zivilrecht

OGH: Fehlende regelmäßige Verwendung iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte die Wohnung lediglich fallweise iSe „Absteige“ nutzt; dass sich ein – wenn auch nur teilweiser – familiärer und wirtschaftlicher Mittelpunkt der Beklagten in der Wohnung finden würde, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen hingegen nicht entnehmen; diese gingen somit im Rahmen der Rsp vom Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes aus

06. 03. 2018
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, fehlende regelmäßige Verwendung, Absteigquartier

 
GZ 7 Ob 220/17d, 24.01.2018
 
OGH: Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt die fehlende regelmäßige Verwendung des aufgekündigten Objekts zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu erbringen.
 
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt.
 
Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch ist in stRsp anerkannt, dass an diese Anforderungen naturgemäß bei einem Junggesellen ebenso wie bei einer alleinstehenden Frau kein allzu strenger Maßstab angelegt werden kann. Auch die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Allein die Benützung als „Absteigquartier“ oder Freizeitwohnung reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte die Wohnung lediglich fallweise iSe „Absteige“ nutzt. Dass sich ein – wenn auch nur teilweiser – familiärer und wirtschaftlicher Mittelpunkt der Beklagten in der Wohnung finden würde, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen hingegen nicht entnehmen. Diese gingen somit im Rahmen der Judikatur vom Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes aus.
 

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