Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die ausdrückliche Gründung des Begehrens auf Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG, wobei dieses gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtet ist, ausreicht, um den „außerstreitigen Rechtsweg zuzulassen

Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist; einen solchen ausdrücklichen Verweis enthält § 37 Abs 1 Z 5 MRG für Verfahren über die Duldungspflicht des Mieters einschließlich seines Entschädigungsanspruchs (§ 8 Abs 2 und 3 MRG); die durch die Bezugnahme auf die Eigentümergemeinschaft in der Begründung seines Zulassungsauspruchs durch das Rekursgericht angesprochene Frage der Passivlegitimation ist für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ohne Relevanz

06. 03. 2018
Gesetze:   § 8 MRG, § 37 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Umfang des Benützungsrechts, Duldungspflicht des Mieters, Eingriffshaftung, Entschädigungsanspruch, Eigentümergemeinschaft, Passivlegitimation, außerstreitiges Verfahren

 
GZ 5 Ob 240/17f, 18.01.2018
 
OGH: Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Einen solchen ausdrücklichen Verweis enthält § 37 Abs 1 Z 5 MRG für Verfahren über die Duldungspflicht des Mieters einschließlich seines Entschädigungsanspruchs (§ 8 Abs 2 und 3 MRG).
 
Ob die konkrete Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen. Dabei hängt die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Die Entschädigungspflicht nach § 8 Abs 3 MRG, auf die sich die Antragsteller ausdrücklich berufen, resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. Maßgeblich ist, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, die durch einen vom Mieter zu duldenden Eingriff in sein Mietrecht verursacht wurde, wozu auch Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zählen.
 
Der Revisionsrekurswerberin ist zuzugestehen, dass die Antragsteller ihren Ersatzanspruch nicht unmittelbar aus der unsachgemäßen Ausführung eines zu duldenden Eingriffs ableiten, sondern sich auf eine Verzögerung bei der Vornahme der Reparaturen der im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten beschädigten Terrassenisolierung berufen, was zur Unbrauchbarkeit des von ihnen gemieteten Objekts über mehrere Monat geführt habe. Bereits in der E 3 Ob 85/15v hat der OGH aber ausgesprochen, dass die unterlassene Fertigstellung von Arbeiten in Bezug auf § 8 Abs 3 MRG nicht anders zu beurteilen ist als deren mangelhafte Ausführung.
 
In beiden Fällen entstünden die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Mieters anlässlich jedenfalls ursprünglich zu duldender Eingriffe, sodass der notwendige Konnex von Umfang der Duldungspflicht und damit korrespondierender Eingriffshaftung noch ausreichend gewahrt ist.
 
Die von den Antragstellern im Kern zur Begründung ihres Anspruchs geltend gemachte Verzögerung der Schadensbehebung ist im hier zu beurteilenden Kontext nicht anders zu sehen als die unterlassene Fertigstellung von Erhaltungsarbeiten, entspricht daher bisheriger Rsp. Auch hier liegt ein ursprünglich zu duldender Eingriff zugrunde, der nach den Antragsbehauptungen letztlich die Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts zur Folge hatte. Damit ist der erforderliche Konnex zwischen Umfang der Duldungspflicht und Eingriffshaftung auch im vorliegenden Fall gegeben und die Lösung der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage anhand bereits bestehender Judikatur des OGH möglich.
 
Die durch die Bezugnahme auf die Eigentümergemeinschaft in der Begründung seines Zulassungsauspruchs durch das Rekursgericht angesprochene Frage der Passivlegitimation ist für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ohne Relevanz.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at