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Zivilrecht

OGH: § 16 WEG 2002 iZm Umwidmung eines Geschäftsraumes in eine Wohnung (Umgestaltung / Umwidmung eines Lagers in eine Garage und Verringerung der Breite des Stiegenabgangs aufgrund der Errichtung einer Wanddämmung)

Das Interesse an einer Wertsteigerung des eigenen Objektes reicht idR für ein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 nicht aus, zumal mit der Vergrößerung einer Wohnungseigentumseinheit die Steigerung des Verkehrswerts grundsätzlich einhergeht; die Beurteilung des Rekursgerichts, die Umwidmung des Geschäftsraums in eine Wohnung sei in diesem Haus zwar grundsätzlich als verkehrsüblich zu werten, die konkreten Änderungen (insbesondere die dauerhafte Inanspruchnahme von Allgemeinflächen) würden aber nicht mehr der Übung des Verkehrs entsprechen, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall, zumal nach der Rsp die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses möglichst gering zu halten ist und nach den Feststellungen die Verbauung von Allgemeinflächen von insgesamt 3,3 m² zur Erreichung der angestrebten Änderung des Geschäftslokals in Wohnung gar nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre

06. 03. 2018
Gesetze:   § 16 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Umwidmung, allgemeine Flächen, Lagerraum, Garage, Verringerung der Breite des Stiegabgangs, Verkehrsüblichkeit, wichtiges Interesse

 
GZ 5 Ob 199/17a, 21.12.2017
 
OGH: Das Rekursgericht ging davon aus, der Antragsteller habe kein wichtiges Interesse an der Umwidmung und Umgestaltung des Lagers in eine Garage in erster Instanz behauptet, seine diesbezüglichen Behauptungen im Rekurs seien daher unzulässige Neuerungen. Diese Auslegung seines Prozessvorbringens ist jedenfalls vertretbar. Zwar hat der Antragsteller in Punkt 2 seines Antrags zum Vorliegen eines wichtigen Interesses auf dessen Punkt 1 verwiesen, wo er sich aber im Wesentlichen mit dem Umbau der Geschäftseinheit in die Wohnung beschäftigte, nicht aber konkret anführte, worin sein wichtiges Interesse daran begründet sein sollte, dass der Wohnung anstelle eines Lagerraums ein Garagenplatz zugeordnet werden solle. Im Hinblick darauf, dass er dort ausdrücklich die Auffassung vertrat, die Änderung des als Zubehör gewidmeten Teils des Eigentumsobjekts unterliege ausschließlich der Prüfung nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002, ist die Auslegung seines Vorbringens in dem Sinn, dass es insoweit weder der Behauptung einer Verkehrsüblichkeit noch eines wichtigen Interesses bedürfe, im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Selbst wenn man das weitere – recht allgemein gehaltene –Vorbringen des Antragstellers zum wichtigen Interesse auch auf die Umgestaltung des Lagers in eine Garage beziehen wollte, ginge dies nicht über die bloße Behauptung eines Interesses an der Wertsteigerung seines Objekts hinaus, was idR für ein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 aber nicht ausreicht, zumal mit der Vergrößerung einer Wohnungseigentumseinheit die Steigerung des Verkehrswerts grundsätzlich einhergeht.
 
Dass das Rekursgericht bei seiner Beurteilung der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer die vom Erstgericht festgestellte Verringerung der Breite eines Hauptgangs im Bereich des Stiegenabgangs zur Tiefgarage berücksichtigte, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
 
Hier wendeten die sich am Verfahren beteiligenden Antragsgegner ein, aufgrund der durch die Umwidmung und bauliche Umgestaltung der Geschäftsräumlichkeit in eine Wohnung erforderlichen Baumaßnahmen werde die Durchgangsbreite eines als Fluchtweg ausgeschilderten Gangs auf einen nicht mehr den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Wert, nämlich von 123 cm Breite auf 112,5 cm Breite verringert. Als Ursache führten sie die Anbringung der Wanddämmung ins Treffen; dass das Rekursgericht davon ausging, die festgestellte Verringerung der Durchgangsbreite (auch) durch ein Geländer halte sich im Rahmen dieser Einwendungen, ist jedenfalls vertretbar. Im Übrigen gesteht der Antragsteller eine – wenn auch geringfügige – Verringerung der Durchgangsbreite aufgrund der Errichtung der Wärmedämmung in seinem Rechtsmittel sogar ausdrücklich zu. Auch in der Berücksichtigung der angeblich überschießenden Feststellungen durch das Rekursgericht liegt somit keine Fehlbeurteilung vor, die der Korrektur durch das Höchstgericht bedürfte.
 
Grundsätzlich ist bei der Zulässigkeit von Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessensbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind und § 16 Abs 2 WEG 2002 einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum einräumt.
 
Beide Vorinstanzen haben die Verkehrsüblichkeit der geplanten Umwidmung und Umgestaltung des Lagerraums in eine Garage (als selbständiges Wohnungseigentumsobjekt) verneint, diese Beurteilung wird im Revisionsrekurs nicht konkret in Zweifel gezogen. Sie hält sich auch im Rahmen der Rsp, wonach insbesondere auch Beispielswirkungen bei einer vorzunehmenden Gleichbehandlung von Mit- und Wohnungseigentümern heranzuziehen sind. Das Argument, das Lager sei bereits ursprünglich zunächst als Garage geplant gewesen, widerspricht dem Neuerungsverbot. Überdies wurde nach den Feststellungen lediglich eine der ursprünglich geplanten sieben Garagen als Lagerraum ausgeführt und dem Geschäftsraum GR 1 zugeordnet (nicht hingegen dem nun vom Antragsteller erworbenen Objekt GR 2). Dass auch die Umwidmung und bauliche Umgestaltung des Lagers im Keller in eine Garage aufgrund der Inanspruchnahme allgemeiner Teile den Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu genügen hat, zieht der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel. Bei Nichtvorliegen der Verkehrsüblichkeit wäre aber ein wichtiges Interesse des Antragstellers Voraussetzung für eine Antragsstattgebung gewesen, das dieser nach der vertretbaren Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht ausreichend konkret behauptet hatte.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Umwidmung des Geschäftsraums in eine Wohnung sei in diesem Haus zwar grundsätzlich als verkehrsüblich zu werten, die konkreten Änderungen (insbesondere die dauerhafte Inanspruchnahme von Allgemeinflächen) würden aber nicht mehr der Übung des Verkehrs entsprechen, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall, zumal nach der Rsp die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses möglichst gering zu halten ist und nach den Feststellungen die Verbauung von Allgemeinflächen von insgesamt 3,3 m² zur Erreichung der angestrebten Änderung des Geschäftslokals in Wohnung gar nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre.
 
Letztlich liegt nahe, die Erwägungen der Entscheidung 5 Ob 82/95 – iSd Rekursgerichts – auf den hier zu beurteilenden Fall umzulegen. Auch dort war eine Verengung des Stiegenhauses bzw des Geschossgangs (durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche Wohnungstür) zu beurteilen, hier geht es um die Verringerung der Durchgangsbreite eines der allgemeinen Benutzung offenstehenden Gangs. Zu 5 Ob 82/95 wurde bei der Beurteilung der Offenkundigkeit einer Gefährdung durch eine Verringerung der Durchgangsbreite insbesondere auf außergewöhnliche Situationen wie einem Brandfall hingewiesen. Diese Beurteilung gilt hier ebenso. Auch die Notwendigkeit des Begehens durch benachteiligte Personen (etwa mit einem Rollstuhl) gilt es dabei zu berücksichtigen. Die im Revisionsrekurs ins Treffen geführte Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften ist für sich allein nicht geeignet, eine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer zu begründen, weil die Baubewilligung zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört; ob aufgrund einer zu Unrecht erteilten Bau- bzw Benützungsbewilligung allenfalls die Baubehörde haften würde, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern.
 
 

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