Art 3.3. ARB 2004 sieht eine Ausschlussfrist vor; versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch; auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei grundsätzlich nicht an, wenngleich die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist unter bestimmten Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann; eine Risikoausschlussklausel wie die hier vorliegende ist für sich genommen weder überraschend noch gröblich benachteiligend
GZ 7 Ob 132/17p, 24.01.2018
Art 3.3. ARB 2004 lautet:
„Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.“
OGH: Das Berufungsgericht hat vertretbar angenommen, dass der Klägerin der Versicherungsfall nach dem eigenen Prozessvorbringen jedenfalls spätestens im Mai 2014 nach dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens und der Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers durch den Arzt bekannt gewesen sein musste.
Das Berufungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit bereits vorliegender Rsp des Fachsenats erkannt, dass Art 3.3. ARB 2004 eine Ausschlussfrist vorsieht. Versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei grundsätzlich nicht an, wenngleich die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist unter bestimmten Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Eine Risikoausschlussklausel wie die hier vorliegende ist für sich genommen weder überraschend noch gröblich benachteiligend.
Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussfrist jedenfalls zum Tragen kommt, wenn es der Versicherungsnehmer iSd § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten, wendet sich die Klägerin nicht. Sie stützt sich vielmehr bloß darauf, unverzüglich nach Kenntnis von einem weiteren Anknüpfungspunkt für die Haftung des Arztes die Versicherungsmeldung erstattet zu haben. Dieses Argument ist aber deshalb nicht tragfähig, weil der Klägerin schon aufgrund der weiter oben genannten Umstände (Gutachten und Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers) der Versicherungsfall bekannt war.