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Zivilrecht

OGH: Zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG iZm Zinsgleitklauseln

Gelangt man von der im Klauseltext angegebenen Website der OeNB erst über mehrere weitere Schritte zu den für die Berechnung des Zinssatzes benötigten Informationen, so kann von einem bloß geringfügigen Aufwand zum Auffinden der zur Ermittlung der „gewichteten Kreditzinssätze–Neugeschäft“ nötigen Grundlagen keine Rede mehr sein

06. 03. 2018
Gesetze:   § 6 KSchG, UDRBG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Kreditvertrag, AGB, Zinsgleitklausel, Parameter für die Berechung, Auffindbarkeit im Internet, EURIBOR, UDRB, Kreditzinssätze – Neugeschäft, Gewichtung, Transparenzgebot

 
GZ 4 Ob 147/17x, 23.01.2018
 
OGH: Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von AGB sicherstellen. Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutungen dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht; der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es nämlich aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Der Verbraucher soll sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren können. Bei der Beurteilung der Transparenz ist zu prüfen, ob der Verwender der fraglichen Vertragsklausel eine möglichst verständliche Formulierung gewählt hat, oder ob sie für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich ist.
 
In einer Zinsgleitklausel ist die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa EURIBOR-Sätze) grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. Auch die UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen) lässt sich mithilfe des Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) ermitteln. Vorliegend ist aus dem Klauseltext aber nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Die OeNB stellt nämlich eine Vielzahl von Zinssätzen zur Verfügung.
 
Überdies gelangt man von der im beanstandeten Klauseltext angegebenen Website der OeNB erst über mehrere weitere Schritte zu den für die Berechnung des Zinssatzes benötigten Informationen. Bei einem derart komplexen Vorgang kann von einem bloß geringfügigen Aufwand zum Auffinden der zur Ermittlung der „gewichteten Kreditzinssätze – Neugeschäft“ nötigen Grundlagen keine Rede mehr sein und die beanstandete Zinsgleitklausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
 
 

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