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VwGH: Festsetzung eines Schutzgebietes iSd § 34 WRG

Das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung gem § 34 Abs 1 WRG ist bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen

04. 03. 2018
Gesetze:   § 34 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Schutzgebiet, öffentliches Interesse, öffentliche Wasserversorgung

 
GZ Ra 2016/07/0082, 16.11.2017
 
Der Revisionswerber führt aus, die von der BH und dem VwG gewählte Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Festsetzung des Schutzgebietes, wonach eine einwandfreie Wasserversorgung jedenfalls im öffentlichen Interesse liege, sei nach der Rsp des VwGH "unzureichend". Der im Verfahren vorgebrachte Umstand, dass die öffentliche Wasserversorgung bis zu den Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien aufgeschlossen sei, sei außer Acht gelassen worden.
 
VwGH: Werden allerdings - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können
 
Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. In der Zulässigkeitsbegründung wird nämlich lediglich das Vorliegen einer unzureichenden Begründung behauptet, jedoch in keiner Weise dargelegt, dass das VwG bei einer einzelfallbezogenen eingehenderen Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Schutzgebietes zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gelangt wäre; insbesondere werden keine vom VwG zu berücksichtigenden Aspekte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Schutzgebiet und somit für einen für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensausgang sprechen. Der Aspekt eines möglichen Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung führt für sich allein weder von vornherein zu einer Verneinung noch zu einer Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Ausweisung eines Schutzgebietes.
 
 

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