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VwGH: WRG – zur Parteistellung des "Grundwassereigentümers"

Die alleinige Behauptung des Revisionswerbers, als Grundeigentümer über eine gesetzliche Befugnis zur Nutzung des Grundwassers zu verfügen, reicht nicht aus, um erfolgreich eine aus dem "Grundwassereigentum" resultierende Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen zu können

04. 03. 2018
Gesetze:   § 8 AVG, § 12 WRG, § 102 WRG, § 5 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligungsverfahren, Parteistellung, Grundwassereigentümer

 
GZ Ra 2016/07/0082, 16.11.2017
 
VwGH: Die Parteistellung des "Grundwassereigentümers" ist differenziert zu betrachten: Geht es - wie im vorliegenden Fall - im wasserrechtlichen Verfahren um eine (bloße) Grundwasserentnahme, ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 12 Abs 4 WRG eine Parteistellung des "Grund(wasser)eigentümers" zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser keine Parteistellung zu.
 
Dem Zulässigkeitsvorbringen ist nicht zu entnehmen, woraus die Parteistellung des Revisionswerbers aus dem Titel des "Grundwassereigentums" im konkreten Fall abgeleitet wird. Die alleinige Behauptung des Revisionswerbers, als Grundeigentümer über eine gesetzliche Befugnis zur Nutzung des Grundwassers zu verfügen, reicht aber vor dem Hintergrund der zitierten Rsp nicht aus, um erfolgreich eine aus dem "Grundwassereigentum" resultierende Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen zu können.
 
 

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