Die Entscheidung über den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art 6 EMRK ("civil right"), nämlich das Recht, auf ihrem Grundstück ein Gebäude zu errichten
GZ Ra 2015/05/0043, 12.12.2017
VwGH: Die Entscheidung über den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art 6 EMRK ("civil right"), nämlich das Recht, auf ihrem Grundstück ein Gebäude zu errichten.
Im Revisionsfall hatte das VwG die Frage zu klären, ob durch das Bauvorhaben der Revisionswerber die in § 30 Abs 7 OÖ ROG 1994 enthaltene Begrenzung der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden für Wohnzwecke auf höchstens vier Wohneinheiten überschritten wird, wobei der Inhalt des Begriffes Wohneinheit zu ermitteln und für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben anzuwenden war. Es handelt sich dabei um eine komplexe Rechtsfrage iSd Judikatur des EGMR. Zwar konnte sich das VwG dabei auf ein - zu einer den Begriff Wohneinheit enthaltenden Bestimmung eines Bebauungsplanes ergangenes - Erkenntnis des VwGH (VwGH 30.4.2013, 2010/05/0094) stützen, wobei es jedoch im Rahmen der Verwendung dieses Begriffes in bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen darüber hinaus als entscheidend erachtet hat, dass eine Wohnung/Wohneinheit nur der Aufnahme eines einzelnen Haushaltes diene. Dazu kommt, dass die in Rede stehenden Rechtsfragen - ebenso wie das von den Revisionswerbern eingereichte Bauvorhaben - erstmals durch das VwG behandelt bzw gewürdigt wurden. Die Baubehörden hatten ihre von den Revisionswerbern bekämpfte Abweisung des Bauansuchens darauf gestützt , dass der laut Lokalaugenschein bestehende tatsächliche Zustand dem Gesetz widerspreche.
Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass das VwG im Hinblick auf die erforderliche Auslegung des Begriffes Wohneinheit in § 30 Abs 7 OÖ ROG 1994 Rechtsfragen zu entscheiden hatte, die nicht übermäßig komplex sind, weshalb auf Grund des Art 6 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten war.