Auf eine deliktische Schadenersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses ist Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO nicht anzuwenden; zuständig ist ausschließlich der Mitgliedstaat der Insolvenzeröffnung
GZ 7 Ob 1/18z, 24.01.2018
OGH: Die internationale Zuständigkeit für Annexverfahren wird aus Art 1 Abs 2 lit b EuGVÜ/EuGVVO iZm Art 3 Abs 1 EuInsVO 2000 abgeleitet (vis attractiva concursus; lex fori concursus) und insoweit eine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Insolvenzeröffnung angenommen.
Gem Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO ist diese nicht auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren anzuwenden. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie auf eine deliktische Schadenersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.