Dass es im vorliegenden Fall um geplante Maßnahmen ging, ergibt sich aus dem vom Pflegschaftsgericht genehmigend zur Kenntnis genommenen Bericht des Sachwalters, er werde die – im Einzelnen umschriebenen – Sanierungsmaßnahmen nach einem Wasserschaden zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung nach Befundung durch Fachleute durchführen lassen; die Vorinstanzen haben diesen Vorgang nach den Umständen des Einzelfalls als ausreichend bestimmte pflegschaftsbehördliche Genehmigung nach § 132 Abs 1 Satz 2 AußStrG angesehen, worin keine durch den OGH aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung liegt
GZ 4 Ob 180/17z, 23.01.2018
OGH: Nach § 132 Abs 1 AußStrG darf das Gericht in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf.
Dass es im vorliegenden Fall um geplante Maßnahmen ging, ergibt sich aus dem vom Pflegschaftsgericht genehmigend zur Kenntnis genommenen Bericht des Sachwalters, er werde die – im Einzelnen umschriebenen – Sanierungsmaßnahmen nach einem Wasserschaden zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung nach Befundung durch Fachleute durchführen lassen. Die Vorinstanzen haben diesen Vorgang nach den Umständen des Einzelfalls als ausreichend bestimmte pflegschaftsbehördliche Genehmigung nach § 132 Abs 1 Satz 2 AußStrG angesehen, worin keine durch den OGH aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung liegt.
Die Auslegung des Beschlussinhaltes durch die Vorinstanzen entspricht im Übrigen auch den sich aus der Aktenlage ergebenden weiteren Umständen: Der Sachwalter berichtete dem Pflegschaftsgericht zwei Monate nach dem fraglichen Beschluss neuerlich über den zwischenzeitig erfolgten Beginn der Arbeiten, über deren Umfang, die laufende Durchführung und die weitere Dauer, ohne dass das Gericht dem entgegentrat. Wenige Monate danach kündigten in einer Tagsatzung vor dem Pflegschaftsgericht (als deren Ergebnis die Beendigung der Sachwalterschaft in Bezug auf die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten akkordiert wurde) die Beklagte und ihr Vertrauensanwalt – der kurz danach ihr Sachwalter und als solcher später durch den nunmehrigen Beklagtenvertreter abgelöst wurde – an, die Beklagte werde in der Folge die weitere Renovierung ihrer Eigentumswohnung selbst übernehmen. Pflegschaftsgericht, Sachwalter und Betroffene gingen somit von einem übereinstimmenden Beschlussinhalt aus. Der vorliegende Fall wirft unter diesen besonderen Umständen damit auch keine vom OGH aufzugreifenden Fragen der Rechtssicherheit auf.