Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen
GZ 6 Ob 104/17p, 21.12.2017
OGH: Die Rsp unterscheidet zwischen einem „Schiedsgutachter“ und einem „Schiedsrichter“: Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. Die Schiedsgutachterabrede kann auch auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet sein. Der Schiedsgutachter hat bloß ein Gutachten abzugeben, während der Schiedsrichter eine Entscheidung trifft, den Parteien also eine Leistung auferlegen kann. Schiedsgutachter (Schiedsmänner) entscheiden damit nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine Streitbereinigung durch die Parteien selbst. Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter also vermöge seiner Sachkunde bloß gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen.
Es kommt nicht darauf an bzw ist höchstens für die Auslegung von Bedeutung, ob im Vertrag das Wort „Schiedsrichter“ („Schiedsgericht“) oder das Wort „Schiedsmann“ gebraucht wird; maßgebend ist, welche Aufgabe den darin bezeichneten Personen zugedacht wird. Die Abgrenzung ist stets durch Auslegung zu gewinnen. Die Einordnung eines konkreten Vertrags als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag ist im Einzelfall zu prüfen und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die Auslegung der vorliegend in einem Gesellschaftsvertrags bzw dessen geplanter Änderung enthaltenen Schiedsklausel hat nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) zu erfolgen. Es kommt nicht auf den subjektiven Willen der für Satzungsänderungen zuständigen Generalversammlung an, sondern es ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend. Die Auslegung erfolgt nach den §§ 6, 7 ABGB.
Im vorliegenden Fall ist die vorgesehene Regelung einer Schiedsklausel gleichwertig: Dass die dort als „Schiedsmann“ und auch als „Schiedsrichter“ bezeichnete Person nicht bloß ein Gutachten abzugeben bzw Tatsachen festzustellen hat, wird va an der mehrfach verwendeten Formulierung deutlich, wonach der Schiedsmann eine „Entscheidung“ trifft; weiters haben die Gesellschafter entsprechend dieser Entscheidung, die im Übrigen auch keiner Anfechtung unterliegen soll, abzustimmen.