Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte; das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs-)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt
GZ 10 ObS 107/17h, 14.11.2017
OGH: Für eine Valorisierung des Rehabilitationsgeldes findet sich eine gesetzliche Grundlage in § 143a Abs 2 zweiter Satz ASVG für den Fall der Erhöhung des nach § 143a ASVG bemessenen Rehabilitationsgeldes auf den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG. In diesem Fall gebührt das Rehabilitationsgeld in der Höhe des jeweiligen – nach § 293 Abs 2 ASVG jährlich erhöhten – Richtsatzes.
Wie der VfGH ausgesprochen hat, schließt auch § 669 Abs 6a erster Satz ASVG bei verfassungskonformer Interpretation für den Fall, dass zur befristeten Invaliditätspension zuletzt keine Ausgleichszulage gebührt hat, die Anwendung des zweiten und dritten Satzes des § 143a Abs 2 ASVG nicht aus. Bei verfassungskonformer Interpretation ist unter dieser Voraussetzung demnach auch bei einem nach der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6a ASVG bemessenen Rehabilitationsgeld (in Richtsatzhöhe) eine Valorisierung durch jährliche Anpassung des Richtsatzes (§ 293 Abs 2 ASVG) möglich.
Übersteigt das Rehabilitationsgeld aber den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs-)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt. Der Zweck der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6a ASVG liegt darin, beim Wechsel von der befristeten Pension zum Rehabilitationsgeld eine Verringerung der letzten Bezugshöhe zu verhindern. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gleichzeitig vormalige Bezieher einer befristeten Pensionsleistung für die Zukunft dadurch besser stellen wollte, dass die ihnen erhalten gebliebene Letztbezugshöhe in Zukunft jährlich erhöht wird, lassen sich aus § 669 Abs 6a ASVG nicht ableiten.