Home

Zivilrecht

OGH: Zum Zwang zum Vertragsabschluss für Wohnungseigentümer (WEG 2002)

Ein Zwang zum Vertragsabschluss in Durchbrechung des Grundsatzes der Privatautonomie ist dann anzunehmen, wenn Schaden von der Gemeinschaft abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann

27. 02. 2018
Gesetze:   § 18 WEG 2002, § 25 WEG 2002, § 2 WEG 1975, § 879 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Treuepflicht, Rechtsmissbrauch, Sittenwidrigkeit, Kontrahierungszwang

 
GZ 6 Ob 211/17y, 21.12.2017
 
OGH: Miteigentümer bilden einerseits eine sachenrechtliche (Miteigentümer-) Gemeinschaft; sie sind andererseits durch ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis miteinander verbunden. Zwischen den Miteigentümern besteht eine - freilich nicht zu überspannende - wechselseitige Treuepflicht, die weiter geht als jene zwischen Vertragspartnern.
 
Gerade von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird verlangt, dass sie Gemeinschaftsinteressen wahrnehmen und aktiv um die Abwehr von Schäden für die Gemeinschaft bemüht sind. Ein Zwang zum Vertragsabschluss in Durchbrechung des Grundsatzes der Privatautonomie ist dann anzunehmen, wenn Schaden von der Gemeinschaft abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann.
 
Treuepflichten unter den Miteigentümern einer Liegenschaft werden etwa dann angenommen, wenn eine - aufgrund von Verstößen gegen Bestimmungen des WEG 2002 - nichtige Wohnungseigentumsbegründung saniert werden muss. Gleiches gilt auch für Wohnungseigentumsbewerber, die sich in einem schriftlichen Vertrag mit dem Wohnungseigentumsorganisator verpflichtet haben, der Einräumung von Wohnungseigentum zuzustimmen; auch in diesem Fall kann dann ein Anspruch auf Unterfertigung einer für die Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen Urkunde durchgesetzt werden. Auch die Verpflichtung, eine schenkungsweise Grundabtretung anzunehmen, um den sonst notwendigen Abriss eines Gebäudeteils zu verhindern, wurde bereits aus der Treuepflicht abgeleitet.
 
All diesen Fällen ist gemeinsam, dass bestimmte Verhaltenspflichten von Wohnungseigentümern aus der Treuepflicht angenommen wurden, um ansonsten unvermeidliche, massive negative Konsequenzen abzuwehren. Derartige Schäden wurden aber im vorliegenden Fall bei Nichtunterfertigung der Servitutsvereinbarung weder behauptet noch festgestellt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at