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Zivilrecht

OGH: Zum Risikoausschluss für „Rehabilitation“ in der Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Klausel, dass Maßnahmen der Rehabilitation, die nicht im unmittelbaren Anschluss an eine Heilbehandlung erfolgen, keine Heilbehandlung iSd Versicherungsbedingungen sind, ist keine gröbliche Benachteiligung

27. 02. 2018
Gesetze:   § 914 ABGB, § 879 ABGB, ABUB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Betriebsunterbrechungsversicherung, Risikoausschluss, Rehabilitation, Heilbehandlung, Sittenwidrigkeit, gröbliche Benachteiligung

 
GZ 7 Ob 131/17s, 20.12.2017
 
OGH: Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen. Dem Versicherer steht es also frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer (oder Versicherten) klar erkennbar geschieht. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.
 
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Unter Rehabilitation versteht man in der Medizin allgemein die Wiederherstellung der physischen und/oder psychischen Fähigkeiten eines Patienten im Anschluss an eine Erkrankung, ein Trauma oder eine Operation. Als Sekundärziel soll eine Wiedereingliederung in das Sozial- und/oder Arbeitsleben erreicht werden.
 
Risikoausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen sind für einen Versicherungsnehmer an sich nicht objektiv ungewöhnlich. Die Klausel, dass Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht im unmittelbaren Anschluss an eine Heilbehandlung erfolgt, keine Heilbehandlung iSd Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABUB) sind, ist keine gröbliche Benachteiligung, weil eine derartige Risikobegrenzung angesichts eines insofern kaum kalkulierbaren Risikos nahe liegt.
 
 

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