Das Verbot, sich auf eine unzulässige Klausel in AGB zu berufen, geht nicht über eine bloße Unterlassung hinaus, weshalb dafür keine Leistungsfrist zu setzen ist
GZ 7 Ob 81/17p, 20.12.2017
OGH: Durch die in §§ 28 ff KSchG statuierte Verbandsklage soll eine vorbeugende Inhaltskontrolle von AGB oder Formblättern ermöglicht werden, um die Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vornherein zu verhindern. Mit dem Verbot, sich auf eine gesetzwidrige Klausel zu berufen, wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Unternehmer zunächst - von den klagslegitimierten Stellen unbemerkt oder zumindest unbeanstandet - eine Vielzahl von Verträgen mit gesetz- oder sittenwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt, eine Verbandsklage in der Folge aber dadurch vereitelt, dass er sich auf die erste Beanstandung einer befugten Stelle hin verpflichtet, die Geschäftsbedingungen für künftige Vertragsschlüsse nicht mehr zu verwenden, dann aber seine Rechtsposition aus den „Altverträgen“ weiterhin auf Grundlage der inkriminierten Klauseln ausübt.
Wird deshalb dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, so widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als „reine Unterlassung“ auch keiner Vorbereitungsfrist, wie dies auf die Neufassung von Vertragsformblättern und Geschäftsbedingungen zutreffen mag.
Auch im vorliegenden Fall vermag der beklagte Unternehmer keine überzeugenden Argumente dagegen vorzubringen: Neue versicherungsmathematische Kalkulationen und Änderungen von Drucksorten auf der Grundlage einer klagsstattgebenden Entscheidung sowie die damit gegebenenfalls verbundenen Eingriffe in das EDV-System betreffen durchwegs den Abschluss künftiger Verträge, nicht aber die Berufung auf eine unzulässige Klausel in bestehenden Verträgen. Das Verbot der Berufung auf die hier als unzulässig erkannte Klausel erfordert auch keine Eingriffe in das Mahnsystem des Unternehmers. Es stellt nämlich nicht etwa die Ansprüche auf laufende Versicherungsprämien und die aus einer Säumnis des Versicherungsnehmers resultierenden Folgen in Frage, sondern die Unzulässigkeit einer Dauerrabattrückforderung im Fall einer vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Die Verständigung von Mitarbeitern stellt im Hinblick auf die bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten kein Problem dar. Das beklagte Versicherungsunternehmen vermag daher keine nachvollziehbaren Umstände aufzuzeigen, die das Verbot der Berufung auf die betreffende Klausel als Verpflichtung erweist, die über eine bloße Unterlassung hinausgeht. Deshalb ist dafür keine Leistungsfrist zu setzen.