Kann dem Käufer nicht vorgeworfen werden, die vereinbarte Bedingung, nämlich den von beiden Seiten beabsichtigten Kreditvertrag, „treuwidrig“ vereitelt zu haben, bedarf es keiner analogen Anwendung des verbraucherschutzrechtlichen Rücktrittsrechts
GZ 10 Ob 47/17k, 20.12.2017
Die Streitteile haben einen Kaufvertrag über einen PKW unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditfinanzierung abgeschlossen.
OGH: Aufschiebend bedingte Verträge verpflichten noch nicht zur Erbringung der Hauptleistung. Durch die vereinbarte Bedingung entsteht ein „Schwebezustand“, während dessen bis zur Klarheit über den Bedingungseintritt (oder -ausfall) grundsätzlich kein Lösungsrecht besteht. Die Parteien des Vertrags müssen sich schon vorweg bemühen, bei Bedingungseintritt erfüllungsbereit zu sein. Sie müssen überdies alles Erlaubte und Zumutbare tun, um den Bedingungseintritt zu fördern. Bei treuwidriger Vereitelung (bzw Herbeiführung) des Bedingungseintritts durch einen Vertragsteil zum eigenen Vorteil wird der Eintritt (bzw Nichteintritt) der Bedingung fingiert. Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar, die an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung orientiert ist. Eine Partei darf demnach auf die Bedingung nicht in einer Art und Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrags redlicherweise nicht erwarten konnte.
Im vorliegenden Fall lag die Kreditfinanzierung des Kaufs im Interesse beider Vertragsteile. Für den Käufer wäre ohne sie der Kauf nicht finanzierbar gewesen. Das besondere Interesse des Verkäufers am Vertragsabschluss zeigt sich in dem Umstand, dass er die Anbahnung und den Abschluss des Kreditvertrags, der ausschließlich der Finanzierung des Kaufes dienen sollte, vermittelt hat und dementsprechend auch ein Beratungsgespräch mit dem Beklagten führte.
Gem § 12 Abs 1 VKrG kann der Verbraucher von einem Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei einem sog verbundenen Kreditvertrag ermöglicht § 13 Abs 1 Z 2 lit b VKrG dem Verbraucher auch den Folgerücktritt vom Grundgeschäft iSd § 13 Abs 4 VKrG.
Da vorliegend dem Käufer nicht vorgeworfen werden kann, die vereinbarte Bedingung, nämlich den von beiden Seiten beabsichtigten Kreditvertrag, „treuwidrig“ vereitelt zu haben, bedarf es aber keiner analogen Anwendung des verbraucherschutzrechtlichen Rücktrittsrechts.