Auch dann, wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichts erwarten konnte und musste, darf er nicht ad infinitum im Prozess untätig bleiben; muss der Kläger daher erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden wird, so kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen; eine solche Annahme ist erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichts gerechtfertigt; bei den Fällen, bei denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Gericht obliegt, geht die Rsp dann von einer nicht gehörigen Fortsetzung iSd § 1497 ABGB aus, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist; liegen keine besonderen Umstände vor, wurde von der Rsp eine nicht gehörige Fortsetzung erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren angenommen bzw dann jedenfalls bejaht, wenn dieser Zeitraum beträchtlich überschritten wurde
GZ 4 Ob 240/17y, 23.01.2018
OGH: Eine nach § 1497 ABGB für die Unterbrechung der Verjährung gebotene gehörige Fortsetzung liegt nach gesicherter Judikatur nicht vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist. Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruchs, muss er die Verjährung hinnehmen.
Nach der Rsp kann zwar aus der Untätigkeit des Klägers auf Verjährung nicht geschlossen werden, wenn er gar nicht gehalten war, eine (weitere) Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Der Berechtigte ist im Allgemeinen nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben. Konnte oder musste der Kläger eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, dann lässt seine Untätigkeit nicht ohne weiteres den Schluss zu, es sei ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen.
Auch dann, wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichts erwarten konnte und musste, darf er aber nicht ad infinitum im Prozess untätig bleiben. Muss der Kläger daher erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden wird, so kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Eine solche Annahme ist erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichts gerechtfertigt. Bei den Fällen, bei denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Gericht obliegt, geht die Rsp dann von einer nicht gehörigen Fortsetzung iSd § 1497 ABGB aus, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist.
Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel kann nach gesicherter Rsp eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens iSd § 1497 ABGB damit auch dann verneint werden, wenn das Gericht das Verfahren (pflichtwidrig) nicht betrieben hat.
Die von den Vorinstanzen im Hinblick auf die jahrelange Untätigkeit des Erstgerichts vertretene Rechtsansicht, die Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und sie wäre daher gehalten gewesen, geeignete Betreibungsmaßnahmen (Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG oder sonstige Urgenzen) zu setzen, hält sich im Rahmen der referierten Rsp und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Entsprechendes gilt für die Qualifizierung der Untätigkeit der Klägerin als ungebührlich (bzw ungewöhnlich). Diese Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab. Liegen keine besonderen Umstände vor, wurde von der Rsp eine nicht gehörige Fortsetzung erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren angenommen bzw dann jedenfalls bejaht, wenn dieser Zeitraum beträchtlich überschritten wurde. Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin seit ihrer Eingabe im Dezember 2011 bis zur Fortsetzung des Verfahrens im Jänner 2016 keine Prozesshandlungen gesetzt hat, hält sich die Bejahung der Verjährung mangels gehöriger Fortsetzung der Klage im Rahmen der aufgezeigten Rsp.
Insoweit sich die Klägerin auf den Ende Oktober 2015 bevorstehenden Richterwechsel beruft und damit argumentiert, dass in dieser Lage jede Betreibungsmaßnahme gescheitert wäre, entfernt sie sich von den Feststellungen, aus denen abzuleiten ist, dass das Erstgericht bereits Ende 2011 gehalten gewesen wäre, das Verfahren fortzusetzen.
Im Übrigen entspricht die von der Klägerin im Revisionsrekurs dazu vertretene Rechtsansicht, es sei „sonnenklar“ gewesen, dass bereits die einstweilige Besachwalterung geeignet gewesen sei, die Fortsetzung des Prozesses zu bewirken, ohnedies der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht. Demnach sei das Prozessgericht gehalten gewesen, das Verfahren fortzusetzen. Damit sei es säumig gewesen. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Säumigkeit des Gerichts nicht mit den Mitteln des Verfahrensrechts entgegengewirkt, deckt sich mit der zum Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ergangenen Rsp, wonach ein solcher Antrag voraussetzt, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.
Schließlich wirft die Klägerin mit ihrem Vorwurf, der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei missbräuchlich erfolgt, keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität auf. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage. Die Zulässigkeit einer Revision kann in diesem Zusammenhang nur dann bejaht werden, wenn dem angefochtenen Urteil insofern eine zu korrigierende krasse Fehlbeurteilung anhaftet. Nach den Feststellungen hat sich die beklagte Partei im November 2011 zwar gegen die Fortsetzung des Verfahrens ausgesprochen. Dass die Klägerin in den Folgejahren die erforderlichen Betreibungsmaßnahmen deswegen oder wegen eines sonstigen Verhaltens ihrer Prozessgegnerin unterlassen hat, wurde von der Klägerin nicht behauptet. In der Beurteilung des Berufungsgerichts, aus den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch, liegt keine krasse Fehlbeurteilung.