Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sehen (entgegen der Rechtslage vor dem Stmk LStVwG 1964) iZm Einwendungen gegen eine erlassene (oder geplante) Verordnung kein Bescheidverfahren vor; da das Gesetz kein Bescheidverfahren zur Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die in Rede stehende Verordnung vorliegen, vorsieht, war über den vom Revisionswerber gegen die Verordnung erhobenen "Einspruch" von der belBeh nicht inhaltlich mit Bescheid abzusprechen, sondern es wäre der "Einspruch" zurückzuweisen gewesen; durch die im angefochtenen Erkenntnis des LVwG erfolgte Abweisung der vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belBeh erhobenen Beschwerde (an Stelle einer Abänderung dieses Bescheides iSe Zurückweisung des "Einspruches") kann der Revisionswerber jedenfalls nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt sein; die Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Verordnung vorliegen, ist auch nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Revision
GZ Ra 2017/06/0004, 24.10.2017
Die Revision begründet ihre Zulässigkeit mit dem Vorbringen, es fehle Rsp des VwGH zu der Frage, ob eine unzulässige Beeinträchtigung des Anliegers iSd § 8 Abs 5 Stmk LStVwG 1964 auch dann vorliege, wenn diesem zwar etwaig ein alternativer Zugang zu seiner Liegenschaft zur Verfügung stehe, dessen Nutzung jedoch mit faktischen, in diesem Fall topographisch bedingten Gefahren einhergehe und deshalb dem Anlieger eine solche Schlechterstellung nicht zugemutet werden könne.
Unter der Überschrift "Revisionspunkte" macht der Revisionswerber geltend, er sei in seinem subjektiven (materiellen) Recht, als Anlieger durch die Auflassung einer Gemeindestraße iSd § 8 Abs 3 iVm Abs 5 Stmk LStVwG 1964 in seinem Recht auf Wahrung des Zuganges zu seiner Liegenschaft nicht beeinträchtigt zu werden, verletzt.
VwGH: Gem § 8 Abs 3 Stmk LStVwG 1964 erfolgt die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs 1 Z 5) durch Verordnung der Gemeinde.
Nach § 8 Abs 5 Stmk LStVwG 1964 darf durch die Auflassung von Gemeindestraßen das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.
Sowohl das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision als auch der geltend gemachte Revisionspunkt beziehen sich ausschließlich auf die inhaltliche Frage, ob und inwieweit bei einer gem § 8 Abs 3 Stmk LStVwG 1964 durch Verordnung der Gemeinde vorzunehmenden Auflassung einer Gemeindestraße die vom Revisionswerber geltend gemachten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sehen (entgegen der Rechtslage vor dem LStVG 1964) jedoch iZm Einwendungen gegen eine erlassene (oder geplante) Verordnung kein Bescheidverfahren vor. Der Annahme, es habe vorliegend kein Bescheid zu ergehen, steht auch das Erkenntnis des VwGH vom 1.4.2008, 2004/06/0100, nicht entgegen, weil dort eine rechtskräftige Vorstellungsentscheidung vorlag, auf deren Bindungswirkung der VwGH verwies.
Da das Gesetz kein Bescheidverfahren zur Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die in Rede stehende Verordnung vorliegen, vorsieht, war über den vom Revisionswerber gegen die Verordnung vom 18. November 2015 erhobenen "Einspruch" von der belBeh nicht inhaltlich mit Bescheid abzusprechen, sondern es wäre der "Einspruch" zurückzuweisen gewesen.
Durch die im angefochtenen Erkenntnis des LVwG erfolgte Abweisung der vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belBeh vom 17. März 2016 erhobenen Beschwerde (an Stelle einer Abänderung dieses Bescheides iSe Zurückweisung des "Einspruches") kann der Revisionswerber jedenfalls nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt sein. Die Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die in Rede stehende Verordnung vorliegen, ist auch nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Revision. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt insofern somit auch keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.